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Krankenversicherung

Pauschale Beihilfe für Beamtinnen und Beamte

Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen können in Schleswig-Holstein seit diesem Jahr unter bestimmten Voraussetzungen vom Land einen Zuschuss zur freiwilligen, gesetzlichen Krankenversicherung bekommen.

Am 13.Dezember 2023 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag ein Gesetzespaket beschlossen, das nun auch einen Zuschuss zur freiwilligen, gesetzlichen Krankenversicherung für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen regelt (sog. pauschale Beihilfe). Die Regelung ist nun im neugefassten § 80 a Landesbeamtengesetz enthalten und zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Beamt*innen und Versorgunsempfänger*innen, die freiwillig, gesetzlich krankenversichert sind, können nun unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen erhalten. Bislang mussten Betroffene sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag selbst in voller Höhe zahlen.

Der Zuschuss wird nicht automatisch gewährt. Er muss beim Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) beantragt werden.

Mit der Beantragung des Zuschusses muss auch der Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklärt werden. Sowohl dieser Verzicht als auch der Antrag sind unwiderruflich.

Das DLZP stellt online ein Formular und Hinweise zum Zuschuss bereit:
Zum Formular auf der Seite des Finanzministeriums
Ergänzende Hinweise auf der Seite des Finanzministeriums

Im Blick des Gesetzgebers stehen dabei insbesondere „Härtefälle“ (z.B. späte Verbeamtung, Krankheit oder besondere Familienkonstellationen), in denen eine private Krankenversicherung nicht oder nur finanziell nachteilig möglich ist. Dies ist von den Betroffenen nachzuweisen.

So sollen auch Beamtinnen und Beamte, die zum Land Schleswig-Holstein versetzt werden und beim bisherigen Dienstherrn in einem anderen Bundesland bereits eine entsprechende Leistung erhalten haben (Länderwechsel), sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit den Zuschuss beantragen können – ohne besonderen Nachweis eines Härtefalls.

Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich die GEW gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund erfolgreich dafür einsetzen, dass nun weitere Ausnahmen von der Nachweispflicht vorgesehen sind.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (d.h. auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst) profitieren nun ebenfalls von der Regelung.

Stark kritisiert wurde auch, dass der Gesetzesentwurf keine Befreiung von der Nachweispflicht für bisher bereits freiwillig, gesetzlich Versicherte vorsah (Altfälle). Die GEW hat sich hier gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund erfolgreich für eine Stichtagsregelung stark gemacht. Der Gesetzgeber hat dann nachgebessert: Vor dem 30.11.2023 freiwillig gesetzlich Versicherte können den Zuschuss nun ebenfalls ohne weitere Nachweise für einen besonderen Härtefall beantragen.

Durch diese Ausweitung dieser Öffnungsklauseln können nun deutlich mehr Beamtinnen und Beamte von der Neuregelung profitieren.

Im Überblick: Wer kann einen Antrag stellen?

  • Alle Beamtinnen oder Beamte die am 30.11.2023 bereits freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versichert waren
  • Beamtinnen und Beamte denen, zum Zeitpunkt der Antragstellung, ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht möglich ist
  • Beamtinnen und Beamte die, zum Zeitpunkt der Antragstellung, einen finanziellen Nachteil beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung hätten
  • Beamtinnen und Beamte die zum Land Schleswig-Holstein versetzt wurden und beim bisherigen Dienstherrn eine entsprechende Leistung erhalten haben.
  • Beamtinnen und Beamte auf Zeit oder auf Widerruf