Informationen für Vertretungslehrkräfte
Über die Anstellung als Vertretungslehrkraft in Schleswig-Holstein gibt es verschiedenste Mythen - und leider oft keine gute Aufklärung. Zu Lasten der Kolleg*innen, die auf solchen Vertretungsstellen sitzen. Dem wollen wir entgegenwirken. Auf dieser Seite findet ihr die wichtigsten Infos.
In Schleswig-Holstein arbeiten etwa 4000 Vertretungslehrkräfte. Sie mildern unmittelbar die Folgen des Lehrkräftemangels ab. Trotz der wichtigen Aufgaben die sie wahrnehmen, werden sie zu Beginn oft ins kalte Wasser geworfen. Nur die wenigsten erhalten Infos über ihre Rechte und Pflichten am neuen Arbeitsplatz und auch die inhaltliche Unterstützung durch andere Kolleg*innen ist selten gewährleistet. Eine zusätzliche Belastung für Vertretungslehrkräfte ist die geringe Aussicht auf eine unbefristete Anstellung im Schuldienst, sofern keine weitergehende Qualifizierung angestrebt wird. Auch wenn sie schon lange als Lehrkraft in ihrer Schule eingesetzt werden.
All das führt zu Frustration und sorgt im schlimmsten Fall dafür, dass sich Vertretungslehrkräfte von der Arbeit an Schulen abwenden. Obwohl unsere Schulen und die Schüler*innen sie so dringend benötigen. Dem wollen wir entgegenwirken und haben die wichtigsten Informationen für Vertretungslehrkräfte übersichtlich zusammengestellt. Außerdem informieren wir auf dieser Seite über Möglichkeiten einer dauerhaften Anstellung im Schuldienst in Schleswig-Holstein und wie wir gemeinsam in der Tarifrunde der Länder (TV-L) eine bessere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen durchsetzen können!
Du bist Vertretungslehrkraft und GEW – Mitglied?
Als Mitglied bist du natürlich nicht auf diese FAQ beschränkt, sondern kannst dich jederzeit an uns wenden. Wir beraten dich gerne! Welche Vorteile du sonst noch von einer Mitgliedschaft hast erfährst du hier.
Eine Woche oder ein Jahr? Planbarkeit, Chaos, prekäre Situation. Wir helfen dir, dich zurechtzufinden.
Vertretungslehrkräfte arbeiten in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Die Befristung kann dabei qualitativ und quantitativ stark variieren. Hierbei existieren verschiedene Mythen, die nicht immer stimmen. Wichtig ist der Grund der Befristung, da in der Regel nur Arbeitsverträge mit einem sachlichen Grund vergeben werden. Dieser Sachgrund muss objektiv vorliegen. So besteht grundsätzlich auch nach mehreren Befristungen mit sachlichem Grund kein Anspruch auf eine Entfristung.
Sachliche Gründe im Kontext Schule sind beispielsweise:
- Vertretung einer erkrankten Lehrkraft
- Mutterschafts- und Elternzeitvertretung
- Zeitlich begrenzter Mehrbedarf an Unterricht (beispielsweise zusätzliche Klasse für begrenzte Zeit)
- Zeitlich befristete Haushaltsmittel (bspw. Sprachförderung)
Voraussetzung für diesen Sachgrund ist, dass im Moment der Befristung mit der Rückkehr der vertretenen Lehrkraft zu rechnen ist. Steht von vornherein fest, dass die Kollegin nicht mehr zurückkehrt, weil sie z.B. bei Rückkehr versetzt werden soll, ist eine Befristung zu ihrer Vertretung nicht zulässig und man hat theoretisch einen Anlass, auf dem Rechtsweg die unbefristete Beschäftigung durchzusetzen. Neben dieser Befristung mit Sachgrund kannst du bei einer Neueinstellung auch ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden. Die Gesamtzeit der Befristung ohne Sachgrund darf bei einem Arbeitgeber aber höchstens zwei Jahre betragen und muss mindestens sechs Monate dauern.
Es gibt keine eindeutige Festlegung, wie lange eine Anstellung befristet werden kann und wann eine Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erfolgen muss. Aussagen wie "maximal 8 Verträge" oder "längstens 5 Jahre" sind so nicht richtig. Richtig ist, dass ab einer gewissen Befristungsdauer der Erfolg einer Klage wahrscheinlich wird und das Ministerium dann häufig in einem Vergleich der unbefristeten Einstellung zustimmt. Allerdings erfolgt diese Einstellung dann auf Grundlage des Vertrages, den man zum Zeitpunkt der Klage innehat - ohne die Möglichkeit z.B. die Stundenanzahl anzupassen. Oft resultieren aus diesem Weg keine attraktiven Anstellungssituationen.
Geregelt wird die befristete Beschäftigung primär im TV-L und durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG. Sollte euch der Grund der Befristung oder der Arbeitsvertrag selbst komisch vorkommen, wendet euch an den Personalrat oder als GEW-Mitglieder gerne auch an uns.
FAQ für Vertretungslehrkräfte
Bei Vertretungslehrkräften gilt die zum TV-L gehörende Entgeltordnung des Landes. Bei Lehrkraft-Stellen wird dabei grundsätzlich zwischen zwei Kategorien unterschieden: Den Erfüller*innen und den Nicht-Erfüller*innen. Erfüller*innen sind dabei Personen, die über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügen und ihren Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben. Die Nichterfüller*innen werden dabei nach ihrer Qualifikation kategorisiert und dementsprechend Entgeltgruppen (EG) zugeordnet:
Tarifbeschäftigte | Äquivalent zur Besoldungsgruppe A12 (an Grundschulen) | Äquivalent zur Besoldungsgruppe A13 (alle anderen Lehrämter) |
Mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und | EG 11 | EG 13 |
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, aber ohne Vorbereitungsdienst („beste*r Nicht-Erfüller*in“) | EG 11 | EG 13 |
mit Masterabschluss, aufgrund dessen Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach | EG 10 | EG 12 |
mit Bachelorabschluss, aufgrund dessen Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach | EG 10 | EG 11 |
andere/keine Qualifikation | EG 9b | EG 10 |
Die Bezahlung orientiert sich dann an dieser Eingruppierung. So wirst du als Vertretungslehrkraft meist in die Stufe 1 deiner Entgeltgruppe eingruppiert. Nach bestimmten Zeiträumen wirst du dann höher gestuft. Diese Höherstufung auf Grund der Erfahrung spielt allerdings bei den „kurzen“ Zeiträumen leider keine große Rolle.
Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen (EG) 13 - 9b
Ab 1. Dezember 2022
Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 |
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13 | 4188,38 | 4508,07 |
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12 | 3774,86 | 4040,88 |
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11 | 3652,64 | 3898,38 |
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10 | 3523,62 | 3764,77 |
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9b | 3136,59 | 3369,08 |
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Jahressonderzahlung ab 2022
Zusätzlich zu dem monatlichen Lohn kannst du auch eine Jahressonderleistung („Weihnachtsgeld“) erhalten. Diese richtet sich dann nach der Beschäftigungsdauer im Jahr und nach der Eingruppierung.
Entgeltgruppe | In Prozent des Monatsentgelts |
EG 9a-11 | 74,35 |
EG 12-13 | 46,47 |
Grundsätzlich gilt auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Arbeitszeit der Beamt*innen und die dafür maßgebliche Pflichtstundenverordnung. Wie hoch deine tatsächliche Arbeitszeit ist hängt davon ab, wie hoch dein Stellenanteil laut Arbeitsvertrag ist.
In dieser Tabelle haben wir für dich die Unterrichtsverpflichtung bei einer vollen Stelle (100%) aufgeführt:
1. | Für Lehrkräfte an Grundschulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 28. |
2. | Für Lehrkräfte an Gemeinschafts- oder Regionalschulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 27. |
| Bei Einsatz mit mehr als 50 % im Grundschulbereich erhöht sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um eine Wochenstunde. |
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3. | Für Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 25,5. |
| Für andere Lehrkräfte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 27. |
4. | Für Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 25,5. |
| Für andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl | 27. |
Die Pflichtstundenverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung findet ihr unter diesem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/schulrecht/Glossareintraege/P/pflichtstundenverordnung.html
Gewerkschaftsmitglieder können sich bei Problemen mit Vorgesetzten und dem Ministerium natürlich jederzeit an die GEW-Kolleg*innen in den Kreisverbänden, die GEW-Vertrauenspersonen vor Ort oder die Kolleg*innen in der Landesgeschäftsstelle und der Rechtsschutzstelle der GEW wenden. Wir beraten und unterstützen euch!
Häufig ist das aber gar nicht notwendig. Denn in jeder Schule, in jedem Schulamt und sogar im Ministerium gibt es eine Interessenvertretung, die sich für die Interessen der Beschäftigten einsetzt und diese wahrt: der Personalrat. Die Personalräte bestimmen bei vielen Dingen mit, die euren Arbeitsalltag prägen (z.B. bei der Einstellung neuer Kolleg*innen, baulichen Veränderungen am Arbeitsplatz und der technischen Ausstattung. Die Mitglieder des Personalrats werden alle vier Jahre gewählt. In den Schulen in Schleswig-Holstein gibt es eine sogenannte Stufenvertretung. Sie soll sicherstellen, dass die Interessen der Lehrkräfte nicht nur in den Schulen, sondern auch in den Schulämtern und im Bildungsministerium gewahrt werden. Wie das funktioniert, haben wir in der folgenden Übersicht für euch aufgeführt:
Was macht der Personalrat? Welche Aufgaben hat er?
In Schleswig-Holstein wählt ihr als Beschäftigte im Schulbereich Personalräte auf bis zu drei Ebenen:
Örtlicher Personalrat (ÖPR) | Bezirkspersonalrat | Hauptpersonalrat |
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Die gewählten Personalräte sind zuerst für jeweils die Dinge zuständig, die auf ihrer Ebene geregelt werden. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats sind im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) geregelt. Jede Schule hat einen eigenen Schulpersonalrat, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Schulleitung vertritt. Verhandlungspartner des BPR ist das Schulamt (s. Adressteil) bzw. das SHIBB. Der HPR (L) verhandelt mit dem Bildungsministerium über die Maßnahmen und Angelegenheiten, die das Ministerium veranlasst.
Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats gehören u.a.:
- Die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten zu überwachen, z.B. Erleichterungen für Teilzeitbeschäftigte.
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten aufzunehmen und durch Verhandlungen mit der Dienststelle auf Lösungen hinzuwirken, z.B. bei einem ungünstigen Stundenplan.
Bei allen Maßnahmen, die euch Beschäftigte an der Schule betreffen, hat der ÖPR, BPR bzw. HPR (L) ein Mitbestimmungsrecht. Hierzu gehören u.a.:
- Einstellung von neuen Kolleg*innen
- Entlassung oder Kündigung
- Beförderung
- Versetzung oder Abordnung
- Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
Mehr Infos zu Personalräten und die wichtigsten GEW-Ansprechpartner*innen in den Personalräten findet ihr hier.
Wenn du studierst, bist du entweder selbst krankenversichert oder du bist bis zum 25. Lebensjahr familienversichert. Wenn du nun allerdings neben dem Studium arbeitest, kann es sein, dass diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn du familienversichert bist und regelmäßig mehr als 485 € verdienst. Überschreitest du als Studierende*r mit einem oder mehreren Nebenjobs im Jahresdurchschnitt mehr als 20-Stunden in der Woche und/oder dein Verdienst übersteigt die 520-Euro-Grenze, musst du Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Beiträge werden dann direkt von deinem Bruttogehalt abgezogen. Am Besten du informierst dich dazu bei deiner Krankenkasse.
Neben der verpflichtenden Sozialversicherung solltest du dich als Vertretungslehrkraft auch mit freiwilligen Versicherungen beschäftigen. Wir empfehlen dir hier eine Berufshaftpflicht und eine berufliche Rechtsschutzversicherung.
Diese Versicherungen sind in den Leistungen für GEW-Mitglieder enthalten, weshalb du dir als Gewerkschaftsmitglied keinen Kopf machen musst, falls du doch mal deinen Schulschlüssel verlierst. Mehr Informationen du den Versicherungen, die in der GEW-Mitgliedschaft inbegriffen sind, findest du hier.
Ja, du darfst dich an Streiks beteiligen! Als Vertretungslehrkraft bist du Tarifbeschäftigte*r mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehört auch das Streikrecht.
Ausführliche Infos zu Streiks findest du hier: Streik ABC
Als tarifbeschäftigte Lehrkraft gelten für dich grundsätzlich die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Im Tarifvertrag ist festgeschrieben, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte den selben Urlaubsanspruch haben wie verbeamtete Lehrkräfte (§ 44 TV-L).
Der Urlaub bei einer Fünftagewoche beträgt 30 Arbeitstage - bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochentage reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel - halbe Urlaubstage werden aufgerundet. Bei drei Monaten Vertragslaufzeit besteht also in der Regel Anspruch auf 8 Urlaubstage (30 * 3/12 = 7,5). Bei längerer Beschäftigungsdauer über einem halben Jahr, besteht unter Umständen mindestens ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Bei Bedarf bietet die GEW-Rechtsschutzstelle Beratung.
Für Lehrkräfte gilt, dass der Urlaub in den Ferien zu nehmen ist. Für die Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Schulferien gelten die Regelungen für die Beamt*innen. Anspruch auf Urlaub während der Schulzeit kann sich zum Beispiel dadurch ergeben, dass bei kurzer Vertragslaufzeit keine oder nur wenige Ferientage im Vertragszeitraum liegen oder wenn aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit die Schulferienzeiträume nicht ausreichen, den Urlaubsanspruch zu realisieren.
Du bist Vertretungslehrkraft und weißt von einem Thema/Problem, das hier dringend aufgegriffen werden sollte? Schreibt uns gerne eine Mail an info(at)gew-sh.de, damit wir es ins FAQ aufnehmen können.
Unbefristete Einstellung in den Schuldienst
Ohne weitere Qualifizierung einen Weg in eine reguläre unbefristete Anstellung zu finden, ist nahezu ausgeschlossen. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten auch mit einem Nicht-Lehramtsstudium ins Lehramt zu kommen.
Quereinstieg
Über den Quereinstieg kann eine Qualifikation für die Lehrämter an Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen (Sek I) und beruflichen Schulen erworben werden. Bewerben können sich Universitätsabsolvent*innen mit einem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss sowie Absolvent*innen der Fachhochschule mit einem Masterabschluss und mindestens einjähriger förderlicher Berufserfahrung. Aus dem bisherigen Studium muss sich die Qualifikation für zwei Fächer oder Fachrichtungen in der Sonderpädagogik ableiten lassen. Die Kolleg*innen steigen dann quer ins Referendariat ein und absolvieren dieses regulär in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach erfolgreicher Staatsprüfung kann eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
Seiteneinstieg
Der Seiteneinstieg ist für alle Lehrämter möglich. Hier müssen Bewerber*innen einen Universitätsabschluss (Diplom, Master, Magister) oder den entsprechenden Abschluss einer gleichstehenden Hochschule besitzen. Aus dem Abschluss muss sich mindestens ein dringend benötigtes Unterrichtsfach ableiten lassen. Ein Seiteneinstieg kann erfolgen, wenn eine Schule eine Stelle zweimal erfolglos ausgeschrieben hat. Die Einstellung erfolgt dann an der konkreten Schule im befristeten Angestelltenverhältnis und die Qualifizierung berufsbegleitend über zwei Jahre. Im Anschluss besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Anstellung an der Ausbildungsschule. Im Unterschied zum Quereinstieg ist diese Qualifikationsmöglichkeit eine landesinterne Qualifizierung. Innerhalb des schleswig-holsteinischen Landesdienstes bestehen keine Einstellungseinschränkungen. Die Versetzung in ein anderes Bundesland ist aber nur mit Genehmigung des aufnehmenden Landes möglich.
Duales Studium
Ein weiterer Weg in die unbefristete Anstellung im Lehramt ist das Duale Studium. Diese Möglichkeit gibt es für das Lehramt an beruflichen Schulen und das Lehramt an Sonderschulen. Nach einem Bachelorabschluss in einem einschlägigen Fach oder einem gleichwertigen Abschluss (berufliche Schule), oder einem Bachelor in der Fachrichtung Sozialpädagogik, Psychologie, Heilpädagogik, Frühpädagogik, Gesundheitspädagogik (Sonderschullehramt) und jeweils einer mindestens einjährigen Berufserfahrung, kann das Duale Studium eine Qualifizierungsmöglichkeit sein. Innerhalb von drei Jahren werden sowohl universitäre als auch schulpraktische Inhalte vermittelt. Die Ausbildungszeit wird mit regulären Anwärter*innenbezügen vergütet. Die Ausbildung wird mit Staatsexamen beendet, woraufhin eine unbefristete Einstellung möglich ist.
Und sonst?
Aktuell gibt es in den Schulen viele Vertretungslehrkräfte, die nicht die formalen Qualifikationen für eine der Qualifizierungsmöglichkeiten erfüllen. Trotzdem leisten sie oft wertvolle Arbeit. Die GEW fordert daher, mehr Qualifizierungsmöglichkeiten zu schaffen, um mehr junge Kolleg*innen für eine dauerhafte Anstellung zu befähigen. Dazu befinden wir uns aktuell in Verhandlungen mit dem Ministerium.