Besoldung und Versorgung
Amtsangemessene Alimentation - Wie ist der Stand?
2007 strich die Landesregierung das Weihnachtsgeld für Beamt*innen. Auch die GEW hat dagegen Musterverfahren geführt. Wir informieren hier über den aktuellen Stand.
Im Jahr 2007 strich bzw. kürzte die Landesregierung das Weihnachtsgeld für Beamt*innen. Seitdem gab es vom Finanzministerium stets die jährliche Zusage, im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Musterverfahren gegen das Land die entsprechende Entscheidung für alle Beamt*innen gelten zu lassen. Eigene Anträge und Klagen waren damit nicht notwendig. Die GEW hat wie andere DGB-Gewerkschaften Musterverfahren geführt. Andere Anträge wurden ruhend gestellt. Mittlerweile liegen die Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Zu einer Entscheidung könnte es im Jahr 2023 kommen. Eine Gleichbehandlung aller Beamt*innen mit den Kläger*innen wird nach den bisherigen Zusagen für die Jahre 2007 bis 2021 erfolgen.
Aus Sicht der Landesregierung ist mit den im Frühjahr 2022 beschlossenen Besoldungsgesetzen eine verfassungsgemäße Alimentation für das Jahr 2022 sichergestellt. Anträge und Klagen auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2022 will es daher nicht mehr ruhend stellen, sondern einzeln bescheiden. Eine Gleichbehandlungszusage für alle Beamt*innen durch das Finanzministerium erfolgt nicht. Den Antragsteller*innen bleibt es daher überlassen, ob sie nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahrens ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Die Erfolgsaussichten hierfür sind angesichts der veränderten Rahmenbedingungen allerdings als gering einzuschätzen. Der DGB und seine Gewerkschaften rufen deswegen nach dem aktuellen Stand im Jahr 2022 nicht zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation auf. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Klagen gegen die Streichung des Weihnachtsgeldes wird die Situation gegebenenfalls neu zu bewerten sein.
Hintergrund sind die in den Jahren 2021 und 2022 auf Druck der Gewerkschaften beschlossenen besoldungsrechtlichen Maßnahmen. Hierzu gehörte unter anderem: Erhöhung des Familienzuschlags um 40 Euro pro Kind, Erhöhung der Besoldung und Versorgung um zusätzlich ein Prozent neben der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme der tariflichen Steigerungen und die Streichung unterer Besoldungsgruppen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen von einem rückwärtigen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation ausgeht. Das führt dazu, dass bei einer gerichtlichen Prüfung, ob die Alimentation für das Jahr 2022 amtsangemessen ist, nur der Zeitraum von 2008 bis 2022 betrachtet wird. Somit findet bei einer solchen gerichtliche Prüfung ab dem Jahr 2002 das Jahr der Streichung des Weihnachtsgeldes (2007) keine Berücksichtigung.