Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Anspruch auf Beihilfe? Wie sieht es in der Elternzeit aus? Welche Fristen muss ich beachten? Wie lange dauert die Bearbeitung von Beihilfeanträgen? Unter welchen Bedingungen kann ich bei hohen Rechnungsbeträgen eine Abschlagzahlung erhalten?
Auf alle diese Fragen findet man ohne größeren Aufwand Antworten auf der Homepageseite des DLZP.
Wie finde ich im Internet die offiziellen Informationen des DLZP?
Alle relevanten Informationen zum Beihilferecht in Schleswig-Holstein sind hier nachzulesen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/DLZP/Themen/Beihilfebearbeitung/box_table_Beihilfe.html
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das DLZP beantwortet dort zu den Oberbegriffen „Anspruch auf Beihilfe“, „Antragstellung“, „Zahnbehandlungen“, „Seh- und Hörhilfen“, „Krankenhaus und Kur“, „Pflege“, „Psychotherapie“, „Heilpraktiker“ und „Ausland“ die am häufigsten gestellten Fragen. Hier einige Beispiele:
„Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?
Nein.
Das gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige.
Ausnahmen gelten gemäß § 2 BhVO:
• während einer Elternzeit,
• für alleinerziehende Beamte, die aus Anlass der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren ohne Bezüge beurlaubt sind,
• aus Anlass der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ohne Bezüge beurlaubte Beamte für die Dauer von drei Jahren sowie
• bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.
Habe ich während meiner Elternzeit Anspruch auf Beihilfe?
Ja. Siehe hierzu auch „Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?“.
Hinweis! Sollten Sie sich nach der Elternzeit weiter beurlauben lassen, entfällt in der Regel der Anspruch für Sie und Ihre Kinder.
Muss ich beim Beantragen von Beihilfe Fristen beachten?
Beihilfe gewähren wir gemäß § 5 Abs. 3 BhVO nur für Aufwendungen, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Der Beihilfeanspruch für ältere Aufwendungen erlischt.
Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Datum der Rechnung bzw. mit dem Kaufdatum des Medikaments. Entscheidend ist das Eingangsdatum Ihres Antrags.
Sind Abschlagszahlungen möglich?
Abschlagszahlungen auf eine zu erwartende Beihilfe sind gemäß § 5 Abs. 7 BhVO unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Aufwendungen möglich. Beispielsweise müssen Ihre Aufwendungen über 2.600 Euro liegen. Oder Sie müssen uns nachweisen, dass Ihr Arzt Ihre Behandlung nicht ohne Voraus- oder Abschlagzahlung vornimmt.
Abschlagszahlungen beantragen Sie schriftlich per Vordruck. Diesen können Sie hier ("Service/Formulare) herunterladen.
Tipp! Wir bearbeiten Ihren Antrag zeitlich bevorzugt, wenn Sie aktuelle Aufwendungen über 3.500 Euro haben. Macht das vielleicht einen Abschlag entbehrlich?“
(zitiert von der Homepage des DLZP, Stand: 30.04.2018)
Beihilfe-Hotline
Das DLZP hat eine Hotline geschaltet, die von Montag bis Freitag unter 0431-988 9555 jeweils von 09.00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr angerufen werden kann. Dort werden allgemeine Fragen und Fragen zum Bearbeitungsstand des eingereichten Beihilfeantrages beantwortet.
Einführung der eBeihilfe
Das DLZP hat seine Beihilfebearbeitung umgestellt: intern erfolgt die Bearbeitung elektronisch. Noch können die Beihilfeanträge aber nicht digital eingereicht werden. Wichtige Hinweise dazu sind hier nachzulesen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/DLZP/Kurzmeldungen/richtigeAntragseinreichungBeihilfe.html
Bearbeitungsstand
Mit Datum 26.04.2018 informiert das DLZP, dass die Regelbearbeitungszeit aktuell in der Regel sechs Kalendertage beträgt.
Beihilfevordrucke
Alle notwendigen Vordrucke lassen sich unter „Antragsvordrucke und Formulare“ bzw. bei den FAQs bei den Fragen zur „Antragstellung“ finden. Zur Antragstellung selbst werden darüber hinaus sachdienliche Hinweise gegeben.
Rechtsgrundlage
Ebenso findet man auf dieser Homepage generelle Hinweise zum Beihilferecht sowie im Wortlaut die für alle Beihilfeentscheidungen zugrunde liegende „Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 15. November 2016“.
Die Beihilfe-Homepage des DLZP ist sehr hilfreich, um sich allgemein und umfassend zu Fragen der Gewährung von Beihilfe zu informieren. Für die Beantwortung von Fragestellungen im Einzelfall steht die Landesrechtsschutzstelle gerne zur Verfügung.