Berechnung der Startgutschriften
Mit den sogenannten Startgutschriften wurden 2001 die Ansprüche aus dem bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem in Versorgungspunkte des neuen Punktesystems überführt. Hierbei wurde zunächst pauschalierend berechnet, welche Rente die Beschäftigten im alten System mit 65 Jahren erhalten hätten ("Voll-Leistung"). Davon wurden je Beschäftigungsjahr 2,25 Prozent als Versorgungspunkte des neuen Systems gutgeschrieben. 2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, diese Berechnung sei "unverbindlich", da sie Akademiker und andere Berufe mit langer Ausbildung benachteilige, weil diese keine Chance hätten, die 100 Prozent zu erreichen. Mit dem gleichen Vorwurf kippte der BGH im März 2016 auch die Korrekturregelung, auf die sich Gewerkschaften und Arbeitgeber 2011 nach dreijährigen, sehr zähen Tarifverhandlungen geeinigt hatten.
Nach der heutigen Einigung soll der Anteil der Voll-Leistung, der pro Jahr gutgeschrieben wird, zwischen 2,25 und 2,5 Prozent liegen. Technisch gesehen werden 100 Prozent durch die "Zeit in Jahren" vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs geteilt. Wer mit 25 oder später im öffentlichen Dienst angefangen hat, bekommt 2,5 Prozent pro Jahr. Bei allen, die früher angefangen haben, ist der Faktor entsprechend niedriger, mindestens aber wie bisher 2,25 Prozent. Auch im alten System brauchte man 40 Jahre, um die volle Leistung zu bekommen. Da im Osten der "Beginn" die Einführung der Zusatzversorgung im Jahr 1997 ist, profitieren dort fast alle Beschäftigten von der Neuregelung. Bei bereits laufenden Renten werden die neuen Regeln rückwirkend angewendet. Verschlechterungen sind ausgeschlossen, da Zuschläge zu den Startgutschriften, die sich aus der Tarifeinigung von 2011 ergeben hatten, erhalten bleiben.
Für wen gilt die neue Regelung?
Die neuen Regelungen gelten sowohl bei Bund und Ländern als auch bei den Kommunen unabhängig davon, bei welcher Zusatzversorgungskasse die Beschäftigten versichert sind. Auf Arbeitnehmerseite saßen neben Verhandlungsführer ver.di die GEW sowie die dbb Tarifunion am Tisch. Es wurde eine Erklärungsfrist bis Ende November 2017 vereinbart, da die zuständigen Gremien von ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erst im Herbst wieder tagen. Danach werden alle "rentenfernen" Startgutschriften durch die Kassen nachgerechnet, ohne dass die Beschäftigten selbst etwas unternehmen müssen. Erhöhungsbeträge aufgrund der rückwirkenden Neuberechnung von Renten werden unaufgefordert nachgezahlt.
In Hamburg gilt die Neuregelung nicht, dort ist die Zusatzversorgung gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurden dort die tariflichen Regelungen im Länderbereich in der Regel übertragen.
Bei den heutigen Verhandlungen konnte noch ein weiterer Punkt aus der Vergangenheit bereinigt werden: Auch im kommunalen Altersvorsorge-Tarifvertrag ATV-K werden Mutterschutzzeiten, die vor dem 18. Mai 1990 liegen, mit später liegenden Mutterschutzzeiten gleichgestellt. Für den Altersversorgungs-Tarifvertrag, der für die VBL gilt, wurde dies bereits 2011 vereinbart. In der Praxis haben die kommunalen Zusatzversorgungskassen diese Änderung, die durch ein GEW-Verfahren erzwungen wurde, ohnehin schon seit Jahren vorweggenommen.