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Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte

Tarifeinigung bei Startgutschriften gut für GEW-Mitglieder: Am 8. Juni 2017 einigten sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf eine neue Berechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung. Für wen gilt die neue Regelung?

Demo in Düsseldorf – Hin und Weg! 12.3.2015, Warnstreik am 12. März 2015 in Düsseldorf

Viele Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Jahr 2001 unter 55 Jahre alt waren und damit als "rentenfern" galten, können mit einer höheren Zusatzversorgung rechnen. Für jedes Beschäftigungsjahr im alten Versorgungssystem erhalten sie zwischen 2,25 und 2,5 Prozent der sogenannten "Voll-Leistung" als Startpunkt im 2001 eingeführten Punktesystem.

Daniel Merbitz, im GEW-Vorstand für Tarif- und Beamtenpolitik zuständig, begrüßte in Frankfurt die Tarifeinigung: "Gerade für die GEW-Mitglieder, die mehrheitlich studiert haben, bringt die Einigung ein Plus in der Zusatzversorgung." Viele der Kolleginnen und Kollegen, die 2001 unter 55 waren, seien heute bereits in Rente oder kurz davor. Hunderttausende Renten konnten nur vorläufig errechnet werden, tausende Versorgungsausgleiche müssen erneut überprüft werden. Deshalb stand bei den Verhandlungen das Ziel im Zentrum, eine rechtssichere Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund verhandelten Bund, TdL und VKA von Anfang an konstruktiv. "So konnten die Gewerkschaften ein Ergebnis erreichen, das 2011 so nicht erzielbar war", sagte Merbitz.

Berechnung der Startgutschriften

Mit den sogenannten Startgutschriften wurden 2001 die Ansprüche aus dem bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem in Versorgungspunkte des neuen Punktesystems überführt. Hierbei wurde zunächst pauschalierend berechnet, welche Rente die Beschäftigten im alten System mit 65 Jahren erhalten hätten ("Voll-Leistung"). Davon wurden je Beschäftigungsjahr 2,25 Prozent als Versorgungspunkte des neuen Systems gutgeschrieben. 2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, diese Berechnung sei "unverbindlich", da sie Akademiker und andere Berufe mit langer Ausbildung benachteilige, weil diese keine Chance hätten, die 100 Prozent zu erreichen. Mit dem gleichen Vorwurf kippte der BGH im März 2016 auch die Korrekturregelung, auf die sich Gewerkschaften und Arbeitgeber 2011 nach dreijährigen, sehr zähen Tarifverhandlungen geeinigt hatten.

Nach der heutigen Einigung soll der Anteil der Voll-Leistung, der pro Jahr gutgeschrieben wird, zwischen 2,25 und 2,5 Prozent liegen. Technisch gesehen werden 100 Prozent durch die "Zeit in Jahren" vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs geteilt. Wer mit 25 oder später im öffentlichen Dienst angefangen hat, bekommt 2,5 Prozent pro Jahr. Bei allen, die früher angefangen haben, ist der Faktor entsprechend niedriger, mindestens aber wie bisher 2,25 Prozent. Auch im alten System brauchte man 40 Jahre, um die volle Leistung zu bekommen. Da im Osten der "Beginn" die Einführung der Zusatzversorgung im Jahr 1997 ist, profitieren dort fast alle Beschäftigten von der Neuregelung. Bei bereits laufenden Renten werden die neuen Regeln rückwirkend angewendet. Verschlechterungen sind ausgeschlossen, da Zuschläge zu den Startgutschriften, die sich aus der Tarifeinigung von 2011 ergeben hatten, erhalten bleiben.

Für wen gilt die neue Regelung?

Die neuen Regelungen gelten sowohl bei Bund und Ländern als auch bei den Kommunen unabhängig davon, bei welcher Zusatzversorgungskasse die Beschäftigten versichert sind. Auf Arbeitnehmerseite saßen neben Verhandlungsführer ver.di die GEW sowie die dbb Tarifunion am Tisch. Es wurde eine Erklärungsfrist bis Ende November 2017 vereinbart, da die zuständigen Gremien von ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erst im Herbst wieder tagen. Danach werden alle "rentenfernen" Startgutschriften durch die Kassen nachgerechnet, ohne dass die Beschäftigten selbst etwas unternehmen müssen. Erhöhungsbeträge aufgrund der rückwirkenden Neuberechnung von Renten werden unaufgefordert nachgezahlt.

In Hamburg gilt die Neuregelung nicht, dort ist die Zusatzversorgung gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurden dort die tariflichen Regelungen im Länderbereich in der Regel übertragen.

Bei den heutigen Verhandlungen konnte noch ein weiterer Punkt aus der Vergangenheit bereinigt werden: Auch im kommunalen Altersvorsorge-Tarifvertrag ATV-K werden Mutterschutzzeiten, die vor dem 18. Mai 1990 liegen, mit später liegenden Mutterschutzzeiten gleichgestellt. Für den Altersversorgungs-Tarifvertrag, der für die VBL gilt, wurde dies bereits 2011 vereinbart. In der Praxis haben die kommunalen Zusatzversorgungskassen diese Änderung, die durch ein GEW-Verfahren erzwungen wurde, ohnehin schon seit Jahren vorweggenommen.