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Freistellung zur Betreuung eines Kindes

Coronabedingte Freistellung im Winter 2022/2023

Im Hinblick auf den Corona-Winter 2022/2023 wurde das Infektionsschutzgesetz an vielen Stellen angepasst. Dabei wurden die Regelungen zum erweiterten Kinderkrankengeld verlängert.

Bei den Regelungen zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes oder bei Betreuung wegen coronabedingter Einschränkungen in Kita und Schule gibt es unterschiedliche Regelungen für Beamt*innen sowie für Beschäftigte, die in einer Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Regelung zu Kinderkrankengeldtagen für Beschäftigte in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Bis zum 07.04.2023 können Eltern das Kinderkrankengeld auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind gar nicht krank, sondern die Kita oder Schule geschlossen/ nicht im Regelbetrieb ist oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Der Nachweis erfolgt dann über eine entsprechende Bescheinigung der Schule beziehungsweise Kita oder des Gesundheitsamts. Das Bundesfamilienministerium hat für die Bescheinigung ein Muster (PDF) erstellt.

Jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, hat im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Tage. Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.

Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums finden sich auch gute und ausführliche FAQ zum Thema Kinderkrankengeld.

Regelung zu Kinderkrankengeldtagen für Beamt*innen

Mit der Aktualisierung des Erlasses „Kinderbetreuung und akute Pflegesituation; CdS-Erlass vom 4. April 2022 zu personellen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 03. November 2022 hat das Land Schleswig-Holstein die Verlängerung der sinngemäßen Umsetzung der Erhöhung der Kinderkrankengeldtage für die Landesbeamt*innen bekannt gegeben. Die entsprechenden Regelungen aus dem Jahr 2022 gelten somit auch für das Kalenderjahr 2023 weiter.

Für den Fall der Kinderbetreuung wegen Erkrankung des Kindes oder der Kinder für Beamt*innen können demnach auch im Kalenderjahr 2023 zur Vermeidung von persönlichen Härten über die in § 13 Absatz 2 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) geregelten Höchstgrenzen hinaus im Einzelfall in gebotenem Umfang zusätzliche Beurlaubungs- bzw. Freistellungstage nach § 20 SUVO in Verbindung mit § 13 Absatz 2 SUVO gewährt werden.

Dies gilt gleichermaßen für die Arbeitsbefreiung von nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten bzw. Tarifbeschäftigten mit einem nicht gesetzlich versicherten Kind.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme zusätzlicher Tage für Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt ganz bzw. teilweise geschlossen ist oder deren Betreten auch aufgrund einer Absonderung untersagt sowie die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wird, ist auf begründeten Antrag im Beamtenbereich die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 20 SUVO möglich; diese Möglichkeit der Freistellung gilt bis zum 7. April 2023.

Den Erlass der Staatskanzlei mit den ausführlichen Informationen gibt es hier zu lesen.

Bei Unklarheiten und Problemen werden GEW-Mitglieder durch die GEW-Rechtsschutzstelle beraten.