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Musterschreiben Sonderzuwendung

Absender:                                                                                                      Datum: …………………….

 

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An das

Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein

Speckenbeker Weg 133

24113 Kiel

 

                                                                                                           

Antrag auf Neufestsetzung meiner Bezüge für Dezember 2017

- Nachzahlung der jährlichen Sonderzahlung für 2017 -

Personal-Nr.: ……………………………………………

 

                                                                                                                       

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 14.12.2006 habe ich keine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erhalten.

Ich beantrage,

            mir für das Jahr 2017 eine Sonderzuwendung entsprechend der

            im Jahr 2006 geltenden Rechtslage nachzuzahlen.

Die Nichtgewährung der Sonderzahlung ist mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht in Einklang zu bringen. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nicht nur den Kernbereich vor Eingriffen bis zur unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentation (BVerfG 44, 249, 263, BVerfG in NVwZ 1999, 1328 ff.), sondern verlangt bei jeder Veränderung der Substanz – insbesondere einer Besoldungskürzung – das Vorliegen eines sachlichen Grundes (vgl. BVerfG, NVwZ 1999 a.a.O.).

Besoldungskürzungen können nach der Rechtsprechung nicht allein mit finanziellen Erwägungen begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass haushaltsrechtliche Erwägungen allein für sich genommen eine Kürzung der Alimentation nicht legitimieren können (BVerfG 76, 256, 310 ff., 44 a.a.O., BVerfG Beschluss v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 -).

Der Landesgesetzgeber hat die Neugestaltung der Sonderzahlungen allein mit finanziellen Erwägungen begründet. Auf diese Weise soll eine finanzielle Entlastung des Haushalts in Höhe von jährlich 100 Millionen Euro erfolgen. Damit liegen dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen keine verfassungsrechtlich zulässigen Erwägungen zugrunde.

Der Wegfall der Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen ab A 11 ist auch mit Blick auf den Tarifbereich des öffentlichen Dienstes nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 34.01, ZBR 2003, 212 – ausgeführt, dass das besondere Treueverhältnis die Beamtinnen und Beamten nicht dazu verpflichte, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen und hinter der materiellen Ausstattung der sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dürfe die Alimentation der Beamten und Beamtinnen nicht greifbar zurückbleiben. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten weiterhin eine Jahressonderzahlung.

Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ist auch deswegen verletzt, weil er den Anspruch auf Anpassung der Bezüge entsprechend der allgemeinen und wirtschaftlichen Entwicklung missachtet. Zwar wurden die Bezüge in den Monaten April bzw. Juli 2003 um 2,4 und im April und August  2004 jeweils um 1% zuzüglich Einmalzahlungen angehoben. Diese Anpassung der Besoldungsbezüge wird jedoch durch die Kürzung sowie den jetzigen  Wegfall der Sonderzahlung sowie den Wegfall des Urlaubsgeldes aufgehoben. Auch wenn der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe und deren Entwicklung und Anpassung der Alimentation hat, hat er sich dabei an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfG v. 12.02.2003 – 2 BvR 3/00). Der Landesgesetzgeber hat sich bei dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen jedoch ausschließlich an seinem Haushaltsdefizit orientiert.

Der Wegfall der Sonderzahlung verstößt gegen Art 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft, den Ausbildungsstand, die Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers/ der Amtsinhaberin zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Besoldungsempfänger/ jede Besoldungsempfängerin außer den Grundbedürfnissen ein Minimum an Lebenskomfort befriedigen und seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner/ ihrer Familie erfüllen kann. Dem wird das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen gerade auch unter Berücksichtigung der erfolgten Kürzungen im Bereich der Besoldung, der Beihilfe und der Versorgung aufgrund der in den letzten Jahren durchgeführten Maßnahmen nicht gerecht. Summiert man diese in den vergangenen Jahren erfolgten Kürzungen, wie dies im Rahmen der Gesamtschau geboten ist, so ergibt sich eine Kürzung von mehr als 5 % des Jahresnettoeinkommens. Allein die Streichung der Sonderzuwendung bewirkt eine Minderung des Jahresnettoeinkommens, die sich weit oberhalb des vom Bundesverfassungsgericht  (Beschluss vom 09.03.2000 – 2 BvL 8/99 u.a. – DVBl. 2000, 1117ff.) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 36.02 -) noch als unbedenklich angesehenen Kürzungsvolumens von 1 % des relevanten Jahresnettoeinkommens bewegt. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 28.09.2007 (2BvL 5/05, 6/05 u. 7/05) Folgendes aus: „Ein solches Zusammenspiel von Einschnitten im Besoldungs- und Versorgungsrecht kann .....dazu führen, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden.“

Die Nichtgewährung der Sonderzuwendung ist daher wegen Verletzung des Alimentationsprinzips rechtswidrig.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft führt bereits in erster Instanz zu den Aktenzeichen 11 A 174/08, 11 A 173/08, 11 A 134/08 und 11 A 135/08 entsprechende Klagverfahren. Die übrigen Widersprüche der Mitglieder hat das Dienstleistungszentrum Personal ruhend gestellt. Im Hinblick auf diese Vorgehensweise erkläre ich mich bereits jetzt mit dem Ruhen meines Verfahrens bis zur Entscheidung in den o.g. Musterverfahren einverstanden, wenn Sie gleichzeitig auf die Erhebung der Einrede der Verjährung schriftlich verzichten. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Antrages schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Sylvia Lange
Sekretariat Landesrechtsstelle
Telefon: 0431 5195140
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