Studentische Beschäftigte
Landesregierung verschleppt Umsetzung von Tarifeinigung
Für studentische Beschäftigte gilt bundesweit eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Die GEW fordert vom Bildungsministerium eine sofortige Weisung an die Hochschulen, die Tarifeinigung umzusetzen.
Kiel. Seit dem Frühjahr 2024 gilt für studentische Beschäftigte bundesweit eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Darauf hatten sich Gewerkschaften und Länder in der Tarifrunde 2023 geeinigt. Doch passiert ist in Schleswig-Holstein seitdem nichts. Die Landesregierung scheint die Umsetzung aussitzen zu wollen. Beschäftigte und GEW haben nun die Nase voll. Sie fordern vom Bildungsministerium eine sofortige Weisung an die Hochschulen, die Tarifeinigung umzusetzen.
Mit ihrem bisherigen Verhalten unterwandert die Landesregierung die Vereinbarung zur Mindestvertragslaufzeit, wie die Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (Drucksache 20/2722) zeigt. Danach hat im laufenden Semester nur ein Viertel der studentischen Beschäftigten in Schleswig-Holstein einen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten. Weitaus häufiger gibt es Verträge mit einer Dauer von 6 Monaten oder kürzer. Sie machen im aktuellen Semester rund 70 Prozent aller Verträge aus.
„Diese Zahlen belegen, was wir aus den Hochschulen schon lange hören: Die Verbesserungen für studentische Beschäftigte werden von den Hochschulen einfach nicht umgesetzt. Es fehlt an einer klaren Ansage durch das Bildungsministerium“, sagte die GEW-Co-Landesvorsitzende Franziska Hense, am Donnerstag, 9. Januar 2025 in Kiel. „Wir erwarten von der Landesregierung, zu ihren Zusagen aus der Tarifrunde zu stehen. Die studentischen Beschäftigten warten schon lange genug auf die vereinbarte Mindestlaufzeit von 12 Monaten.“
Darüber hinaus plädierte die Gewerkschafterin dafür, die Mindestvertragslaufzeit ausdrücklich ins Hochschulgesetz aufzunehmen. „Die schwarz-grüne Regierung darf die Verantwortung nicht einfach auf die Hochschulen abwälzen. Das Mindeste ist eine Anordnung zur Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit, die Benennung von zulässigen Gründen zur Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit sowie eine Klarstellung der Mitbestimmungsrechte der Personalräte.“