Zum Inhalt springen

GEW-FAQ: Rund um die Personalratswahl

Welchen Personalrat wähle ich, was sind eigentlich BPR, ÖPR und HPR? Unser FAQ zur Personalratswahl.

Tony Hegewald / pixelio.de

Im Mai wird gewählt. In unseren FAQs beantworten wir alle Fragen, damit ihr informiert eure Wahl treffen könnt.

Die Personalräte an den Schulen, bei den Schulämtern und beim Bildungsministerium werden regulär alle vier Jahre gewählt. Die nächsten Wahlen finden im Schulbereich im Zeitraum vom 8. bis zum 10. Mai statt. Die Wahl wird durch die Bestellung des Wahlvorstandes durch den amtierenden Personalrat in Gang gesetzt. Dieses muss 12 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrates geschehen. Von da an organisiert der Wahlvorstand die Durchführung der Wahl. Dazu müssen eine Reihe von Aufgaben in bestimmten Fristen erfüllt werden.

Die GEW vertritt als Gewerkschaft die Interessen der Beschäftigten im Bildungsbereich gegenüber der Politik, und zwar in erster Linie gegenüber Landtag, Landesregierung, Bildungsministerium und Parteien und setzt sich für die Verbesserung ihrer Einkommens- und Arbeitsbedingungen ein. Die GEW-Kolleg*innen informieren in den Bildungseinrichtungen über aktuelle Themen und Aktionen und aktivieren die Mitglieder, vor Ort mitzumachen.

Für die interne Vertretung der Kolleg*innen an den öffentlichen Schulen des Landes Schleswig-Holstein gegenüber den Vorgesetzten gibt es die Personalräte. Sie sorgen für die Beachtung der geltenden Gesetze und Tarifverträge und bestimmen bei allen innerdienstlichen Maßnahmen der Schulleiter*innen mit. So ergänzt sich das politische Agieren der GEW nach außen und der Personalräte nach innen zu einer wirksamen Interessenvertretung der KollegInnen an den Schulen.

Darüber hinaus gibt es die Stufenvertretungen – die Bezirkspersonalräte und den Hauptpersonalrat der Lehrkräfte:

Für die Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe gibt es auf der Ebene der Kreise und der kreisfreien Städte eine untere Schulaufsicht – das Schulamt. Als Personalvertretung der Kolleg*innen gegenüber den Schulrät*innen wird der Bezirkspersonalrat gewählt. Für die Berufsbildenden Schulen gibt es das schleswig-holsteinische Institut für die Berufliche Bildung SHIBB. Dort wählen die Berufsschullehrkräfte einen Bezirkspersonalrat. Für die Vertretung gegenüber dem Bildungsministerium wählen diese Kolleg*innen den Hauptpersonalrat.

Die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, die Gymnasien und die Landesförderzentren sind direkt dem Bildungsministerium zugeordnet, sie haben kein Schulamt, d.h. keine untere Schulaufsicht. Für diese Schularten wählen die Kolleg*innen den Hauptpersonalrat.

Die hauptamtlichen Studienleiter*innen des IQSH wählen einen Personalrat zur Vertretung der Kolleg*innen gegenüber der Leitung des IQSH und den Hauptpersonalrat als Stufenvertretung gegenüber dem Bildungsministerium.

Der Hauptpersonalrat vertritt also die Lehrkräfte aller Schularten und die hauptamtlichen Studienleiter*innen gegenüber dem Bildungsministerium.

An allen Schulen werden Personalräte gewählt, die jeweiligen Stufenvertretungen sind aber unterschiedlich ausgestaltet:

 

PR

BPR

HPR(L)

Berufsbildende Schulen

X

X

X

Förderzentren

X

X

X

Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe

X

 

X

Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe

X

X

X

Grundschulen

X

X

X

Gymnasien

X

 

X

 

Kolleg*innen, die in einem Grund- oder Gemeinschaftsschulteil tätig sind, welches einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zugeordnet ist, wählen keinen Bezirkspersonalrat. Sie geben ihre Stimme für die Wahl zum HPR(L)-Gruppe Gymnasien bzw. zum HPR(L)-Gruppe Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe.

Kolleg*innen an den Landesförderzentren wählen ebenfalls keinen Bezirkspersonalrat, sondern den HPR(L)-Gruppe Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe.

Auf der Schulebene haben die wahlberechtigten Lehrkräfte (übliches Verfahren in Schleswig-Holstein) und die ggf. an der Dienststelle vertretene Gewerkschaft (geschieht eher nur in Ausnahmefällen) die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Da bei der Einreichung von Wahlvorschlägen viele Regelungen der Wahlordnung zu erfüllen sind, ist es sinnvoll, sich darüber vorab im Kollegium zu informieren. Das könnte auf einer, vom Personalrat einberufenen, Personalversammlung geschehen.

Für die Ebene der Schulämter und des Bildungsministeriums gibt es Listen, die von den in den Schularten vertretenen Gewerkschaften und Lehrerverbänden eingereicht werden.

Das „Superkreuz“ bedeutet, dass die Wähler*nnen durch das Ankreuzen der Liste insgesamt ihre Stimme ausschließlich einer Liste geben und mit einem Kreuz alle Personen im Superkreuzbereich

einer kandidierenden Liste insgesamt wählen.

Es gilt grundsätzlich: Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (§ 12 MBG). Lehrkräfte sind auch an solchen Schulen wählbar, die weniger als ein Jahr bestehen oder neu geordnet wurden, sofern sie an ihren bisherigen Schulen wählbar waren (§ 12 MBG). Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle sind deren Leiter*innen und ihre ständigen Vertreter*innen (§ 12 MBG). Sie sind aber im Rahmen der Stufenvertretung für den BPR oder den HPR(L) wählbar (Umkehrschluss aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 MBG). Das gleiche gilt für Beschäftigte, die zu einer Dienststelle abgeordnet sind und in der bisherigen Dienststelle keinen Dienst leisten, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat (§ 12 Abs. 3 S. 2 MBG). Koordinator*innen gehören nach § 8 MBG nicht zur »Dienststellenleitung «, sie sind deshalb auf der Ebene der Schule grundsätzlich wählbar. Ein/e Beschäftigte/r, der/die dem Wahlvorstand angehört, kann als BewerberIn für den Personalrat vorgeschlagen werden. Hier gibt es in der Wahlordnung keine einschränkende Bestimmung. Schulassistent*innen sind bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen wählbar, wenn das Land Schleswig-Holstein ihr Arbeitgeber ist.

Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur ersten Sitzung einzuberufen (§ 25 MBG). Unter der Leitung des Wahlvorstandes wählen die Personalratsmitglieder ihren Vorstand (§ 24 MBG). Die Regularien, die bei der Wahl einzuhalten sind, sind im § 24 beschrieben. Bei einem Personalrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, wird es notwendig sein, die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertretenden Vorsitzende/n wählen zu lassen. Die Wahl für diese Funktionen erfolgt nicht auf einer Personalversammlung, sondern in dem Gremium der gewählten Mitglieder. Die/Der Kollege/in, die/der die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten hat, ist nicht automatisch die/der Vorsitzende. Das wird durch Wahl im gewählten Personalrat entschieden.