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Berufshaftplichtversicherung

Die GEW Schleswig-Holstein hat bei der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG für ihre Mitglieder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Der Versicherungsschutz wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögens- und Schlüsselschäden in der Haftpflichtversicherung geboten.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz des einzelnen Mitgliedes ist, dass es der jeweiligen Gliederung der GEW mindestens drei Monate angehört und für diese Zeit die satzungsgemäßen Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens gezahlt hat. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entfällt, wenn zur Zeit des Schadeneintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.

Umfang des Gruppen-Versicherungsvertrages

  1. Wer ist versichert?
    1. Alle aktiven Mitglieder
      1. in pädagogischen und sozialpädagogischen Berufen;
      2. als Angehörige von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen;
      3. in der Schulaufsicht und Verwaltung. Dies gilt auch für Angestellte in privaten Bildungseinrichtungen. Besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, so hat diese Vorrang;
      4. als freie Mitarbeiter mit Honorarverträgen;
      5. in sozialpflegerischen Berufen;
    2. Studenten, die bereits beruflich tätig werden;
    3. Rentner und Pensionäre, die ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen;
    4. Schüler an Fachschulen im Bereich Sozialpädagogik
  2. Wann beginnt der Versicherungsschutz für das einzelne Mitglied?
    1. Drei Monate nach Zugehörigkeit zu einer beigetretenen Gliederung der GEW, sofern das Mitglied der Beitragspflicht ununterbrochen nachgekommen ist und den Beitrag im Wege des Lastschriftverfahrens entrichtet.
    2. Bei Übertritt aus einem anderen Landesverband oder einer anderen Gewerkschaft entfällt die dreimonatige Wartezeit, wenn die anderweitige Mitgliedschaft mindestens drei Monate bestand.
    3. Rentner und Pensionäre müssen mindestens drei Monate den Beitrag als aktives Mitglied gezahlt haben.
    4. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten zur Zeit des Schadeneintritts vorliegt.
  3. Was umfasst der Versicherungsschutz?
    1. Die Prüfung, ob und inwieweit die Schadenersatzansprüche/ Regressansprüche gegen das einzelne Mitglied berechtigt sind;
    2. die Befriedigung berechtigter Ansprüche durch Zahlung der Entschädigung;
    3. die Abwehr unberechtigter Ansprüche; notfalls durch einen Prozess, dessen Kosten die Volksfürsorge trägt.
    4. Der Schadenverursacher haftet meistens nur, soweit grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Daher erfolgt oft die Abwehr der unberechtigten Ansprüche durch die Volksfürsorge. Deshalb nie einen Haftpflichtanspruch vorher anerkennen oder begleichen.
  4. Was ist versichert?
    1. Der gesamte Bereich der dienstlichen Tätigkeit;
    2. die Erteilung von Experimentalunterricht mit/ohne radioaktiven Stoffen;
    3. die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schülern oder von Klassenreisen / Schulausflügen und den damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen;
    4. die Erteilung von Nachhilfestunden;
    5. die Tätigkeit als Kantor und/oder Organist
    6. die Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen, die nicht von der Schule angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit eines Lehrers in Verbindung stehen, und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen, Sportveranstaltungen);
    7. aus im Ausland eintretenden Schadenereignissen bei Klassenreisen, Schulausflügen, Veranstaltungen und Lehrertätigkeit an ausländischen Schulen;
    8. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen. Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 5 500 EUR. Das Abhandenkommen von Sachen ist nicht versichert (Ausnahme: Schlüssel);
    9. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Schul-Schlüsseln. Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 20.000 EUR;
    10. der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers aufgrund eines Personenschadens eines Kindes, Schülers oder Studenten.
  5. Was ist nicht versichert?
    1. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens;
    2. freiberufliche Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
    3. Ansprüche aus Schäden durch Besitz von
      1. Kraftfahrzeugen;
      2. Motorbooten, eigenen Wasserfahrzeugen;
      3. mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art;
      4. Nuftfahrzeugen und Flugmodellen. Dazu gehören nicht Flugkörper unter 5 kg Fluggewicht, die weder durch Treibsätze noch durch Motoren angetrieben werden und deren Gebrauch keiner Zulassungspflicht unterliegt;
    4. Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII handelt (vergl. aber Ziffer 4.10).
    5. freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten;
    6. die Privathaftpflichtversicherung des Mitgliedes;
    7. das Abhandenkommen von zur Aufbewahrung übernommener Sachen (vergl. aber Ziffer 4.9).
  6. Wie hoch sind die Deckungssummen?
    • Je Schadenereignis
    • 2.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
    • 20.000 EUR für Vermögensschäden
    • 20.000 EUR für Schlüsselschäden
    • 5.500 EUR für Schäden an für den Schulbetrieb
    • zur Verfügung gestellten Sachen.
    • Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache dieser Summen.

Spezielle Fragen zum Versicherungsschutz für Vermögensschäden

Das könnte doch passieren: Ein Lehrer gibt versehentlich eine schlechte Note. Dadurch verschlechtert sich der Notendurchschnitt derart, dass die bereits zugesagte Lehrstelle anderweitig vergeben wird.
Was geschieht: In diesem Fall greift der Versicherungsschutz.

Das könnte doch passieren: Eine von einem Lehrer zu erstellende Beurteilung über einen Schüler wird zu spät abgegeben, so dass der beabsichtigte Ausbildungsplatz, z.B. eine weiterführende Schule, bereits besetzt ist.
Was geschieht: Auch in diesem Fall wird Versicherungsschutz gewährt. Ob die in beiden Fällen geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens auch durch Zahlung einer Entschädigung befriedigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (s. Ziffer 3).

Tipps für die Praxis

Jeder Schadenfall ist unabhängig von der Schuldfrage sofort der zuständigen Stelle im jeweiligen Landesverband zu melden. Daraufhin erhält das Mitglied eine Schadenanzeige, die ausgefüllt und unterschrieben an die jeweilige Landesrechtsschutzstelle zurück zuschicken ist und von dort an die Volksfürsorge weitergeleitet wird.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherte dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Einspruch zu erheben oder die erforderliche Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Was passiert mit eigenen Berufshaftpflichtversicherungen?

In vielen Fällen werden für Mitglieder bereits Berufshaftpflichtversicherungen bestehen. Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflicht gedeckt sein. Das Mitglied kann in diesen Fällen bei seinem Versicherer unter Hinweis auf die durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung beantragen, dass die Berufshaftpflichtversicherung aus der Versicherung ausgeschlossen wird. Der Vertrag läuft dann als Privathaftpflichtversicherung weiter. Auf diese Weise können unnötige Kosten gespart werden.