Glossar zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
59er- Vereinbarung
Die Gewerkschaften und Verbände haben mit dem Land Schleswig-Holstein eine Vereinbarung zum Gesundheitsmanagement getroffen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Mitbestimmungsgesetz in §59. Die Vereinbarung ist am 2.2.2015 in Kraft getreten. Ziel der Vereinbarung ist es, „die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und die Arbeit gesundheitsförderlich zu gestalten.“
Die Vereinbarung steht rechts im Kasten zum Download bereit.
BGM- Betriebliches Gesundheitsmanagement
In der oben genannten Vereinbarung ist das BGM für die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein festgelegt. Man findet dort u.a. die Verabredung, dass eine Statusabfrage (s.u.) erfolgen soll, eine Fehlzeitenstatistik geführt und dem Personalrat mitgeteilt werden soll. Ebenso findet man Hinweise zu BEM (s.u.) und der Gefährdungsanalyse (s.u.).
„BGM in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung bezeichnet das systematische und nachhaltige Vorgehen mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und die Arbeit gesundheitsförderlich zu gestalten.“
„BGM versteht sich als eine ganzheitliche Betrachtungs- und Vorgehensweise zur dauerhaften systematischen Bewertung, Beeinflussung und Steuerung von gesundheitsrelevanten Faktoren der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsweise.“
Gefährdungsbeurteilung
„Die Beurteilung der arbeitsplatzbedingten physischen und psychischen Gefährdungen und Belastungen sowie die Festlegung, Umsetzung und Kontrolle der notwendigen Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben (Gefährdungsbeurteilung nach§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Gefährdungsbeurteilungen können Handlungsbedarfe für die Notwendigkeit einer Maßnahme des BGM aufzeigen.“
Statusabfrage
In der Statusabfrage sollen „der allgemeine Zustand von Arbeitsfähigkeit und Gesundheit“ erfasst werden, das geschieht in einem abgestuften Verfahren, dazu gehören die Fehlzeitenstatistik, Mitarbeiterbefragungen und Zahlen von Frühpensionierungen und Frühverrentungen.
Prävention
Verhältnisprävention zielt auf die „Gestaltung gesundheitsförderlicher Strukturen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber“ ab, sie hat nach dem Arbeitsschutzgesetz Vorrang vor der Verhaltensprävention.
„Ziel der Verhaltensprävention ist es, die eigene Gesundheit durch förderndes Verhalten der Beschäftigten zu stärken und gesundheitsgefährdendes Verhalten zu verändern.“ Zur Verhaltensprävention zählen z.B. die Angebote des IQSH.
BEM betriebliches Eingliederungsmanagement
„Wenn Beschäftigte im Laufe von zwölf Monaten sechs Wochen (das entspricht 42 Kalendertagen)“ arbeitsunfähig erkrankt waren, so muss ihnen ein BEM-Verfahren (geregelt in § 84 Abs. 2 SGB IX) angeboten werden. Dabei werden auch einzelne Krankheitstage zusammengezählt. Wichtig ist, dass es sich immer um die letzten 12 Monate, nicht etwa ein Kalender-oder Schuljahr handelt. Bei dem BEM-Verfahren wird in einem Gespräch versucht zu klären, ob und wie die Arbeit die Erkrankung beeinflusst hat und was die Dienststelle ggf. tun kann, um zur Gesunderhaltung beizutragen. Die Beschäftigten können ein BEM-Verfahren auch ablehnen.
„Vor allem muss deutlich werden, dass das BEM zur präventiven Unterstützung angeboten wird und nicht etwa zur Vorbereitung arbeitsrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Konsequenzen missbraucht werden soll.“
„ln den Behörden ist zu regeln, wer verantwortliche Ansprechpartner für das BEM-Verfahren sind. Die Ansprechpersonen für das Erstgespräch sind entsprechend zu schulen.“
BEM gilt für alle Beschäftigten, nicht nur Schwerbehinderte, und ist keinesfalls mit dem „Hamburger Modell“ zu verwechseln. Das Hamburger Modell kann eine Maßnahme sein, die in einem BEM-Verfahren vereinbart wird.