Der sogenannte ,,Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule" werde nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften eines Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung sozialhilferechtlicher Vorschriften des SGB XII bestimmt, urteilten die Kasseler RichterInnen (Az.: B 8 SO 8/15 R). Konsequenz für Schleswig-Holstein: Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein dürfen Ansprüche auf Schulbegleitung nicht mit dem Verweis auf die Inklusionsverpflichtung des Landes im Schulgesetz ablehnen.
Gutes Urteil für inklusive Schule
Die GEW begrüßt dieses Urteil sehr. Denn es bietet Rechtssicherheit für Eltern und Kommunen. Der Anspruch auf Schulbegleitung wird durch das Schulgesetz nicht beschränkt. Für das Gelingen der inklusiven Schule stellt das Urteil einen wichtigen Beitrag dar.
Schulbegleitung oft verweigert
Eine unerwartete Entscheidung des Landessozialgerichts in Schleswig aus dem Jahre 2014 hatte in vielen Kreisen zu großer Verunsicherung geführt. Mit Hinweis auf dieses Urteil hatten die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg Kindern oft Leistungen der Schulbegleitung verweigert. Die Kreise hatten mit diesen Ablehnungen viele Familien in große Verzweiflung gestürzt.