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Verbeamtung

Höchstaltersgrenze von 45 auf 50 Jahre angehoben

Der schleswig-holsteinische Landtag hat die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung von bisher 45 Jahren auf nun 50 Jahre angehoben. Zielgruppe dieser Maßnahme sind vor allem Quer- und Seiteneinsteiger*innen für die Schulen.

Der schleswig-holsteinische Landtag hat die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung von bisher 45 Jahren auf nun 50 Jahre angehoben. Er will damit u.a. Unterbrechungszeiten des beruflichen Werdeganges durch Erziehung besser Rechnung tragen. Hierfür hatte sich die GEW jahrelang eingesetzt. Indem das Land nun Personen im Alter von ca. 40 bis 50 Jahren den Zugang ins Beamtenverhältnis ermöglicht, zielt es natürlich vor allem auf Quer- und Seiteneinsteiger*innen für die Schulen.

Die Änderung der Altersgrenze für die Verbeamtung hat der Gesetzgeber im Rahmen der aktuellen Haushaltsbeschlüsse in Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156 ff) vorgenommen. Mit der Neufassung des § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist die Verbeamtung in Schleswig-Holstein nun bis zum Erreichen des 50. Lebensjahrs möglich – vorausgesetzt die weiteren Voraussetzungen für eine Verbeamtung (u.a. fachliche und gesundheitliche Eignung) liegen ebenfalls vor. Hierdurch wird die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung von ehemals 45 Jahren nun auf 50 Jahre angehoben, für Hochschullehrer*innen auf 52.

Diese Anhebung kann sich auch auf Kolleg*innen auswirken, deren Verbeamtung in der Vergangenheit allein aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgelehnt worden ist und die aktuell das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Betroffene können daher nun auf dem Dienstweg einen erneuten formlosen Antrag auf Verbeamtung stellen. Darin kann auch ein Verweis auf diese Anhebung der Altersgrenze aufgenommen werden.

Bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze von nun 50 Jahren kommt eine Verbeamtung auch weiterhin nur mit einer Zustimmung des Finanzministeriums (§ 48 Abs. 3 LHO) bzw. in den Ausnahmefällen des § 48 Abs. 2 LHO in Betracht.