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Teilzeitbeschäftigung im Schuldienst

Rund um Teilzeit

Verschiedene Fragen zur Teilzeitbeschäftigung im Schuldienst erreichen uns immer wieder. Einige dieser Fragen versuchen wir an dieser Stelle zu beantworten.

Verschiedene Fragen zur Teilzeitbeschäftigung im Schuldienst erreichen uns immer wieder. Einige dieser Fragen versuchen wir an dieser Stelle zu beantworten. Natürlich stehen GEW-Vertrauensleute und -Personalräte für darüber hinausgehende Fragen und Nachfragen zur Verfügung.

Die Teilzeitbeschäftigung im Schuldienst basiert auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Es ist ein Unterschied, ob Kolleginnen und Kollegen im Tarif- oder im Beamtenverhältnis beschäftigt sind. Ein Teilzeitantrag sollte davon unabhängig bis zum 15. November eines Jahres gestellt werden. Dieser Termin ist ein Ordnungstermin, der die Bearbeitung im Ministerium erleichtern soll. Anträge können auch später gestellt werden, dann ist es aber leichter, sie abzulehnen.

Die verschiedenen Anträge für Beamt*innen oder Tarifbeschäftigte zur Teilzeit findet man im Internet auf den Seiten des Bildungsministeriums:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Service/Formulare/formulare_node.html

Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis

Die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamte und Beamtinnen sind noch gar nicht so alt. Das hängt mit dem hergebrachten Grundsatz im Beamtenrecht zusammen, dass der Beamte seinem Dienstherrn mit vollem persönlichen Einsatz und hauptberuflich zur Verfügung steht. Erst seit Ende der 90iger Jahre ist es möglich, die sogenannte voraussetzungslose Teilzeit nach § 61 Landesbeamtengesetz (LBG) zu beantragen. Voraussetzungslos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beamtete Kolleg*innen keine besonderen Voraussetzungen erfüllen müssen. Anders hingegen die Teilzeit aus familiären Gründen nach § 62 LBG, hier müssen bestimmte Voraussetzungen wie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige vorhanden sein. Je nach beantragter Teilzeitform kann der Dienstherr den Antrag unter unterschiedlichen Bedingungen ablehnen. Die voraussetzungslose Teilzeit kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen. Das kann schon dann der Fall sein, wenn die Schule den Fachbedarf anders nicht ersetzen kann. Bei der Teilzeit aus familiären Gründen muss der Dienstherr hingegen zwingende dienstliche Belange ins Feld führen, wenn er den Antrag ablehnen will. Das bedeutet, er muss alle Möglichkeiten ausschöpfen (Abordnung, Versetzung, Anordnung von Mehrarbeit …), die ihm gegeben sind, um den Antrag ablehnen zu können.

Teilzeitbeschäftigung für Tarifbeschäftigte

Grundlage ist hier zunächst der § 11 TV-L. Danach soll der Arbeitgeber (bei Lehrkräften das Land Schleswig-Holstein) auf Antrag eine geringere als die festgelegte Arbeitszeit vereinbaren, wenn Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden müssen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Für Kolleg*innen, die eine Teilzeit aus anderen als familiären Gründen wünschen, gilt, dass sie von ihrem  Arbeitgeber verlangen können, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Insgesamt sind die Rechte von Tarifbeschäftigten auch in Verbindung mit der Pflicht des Arbeitgebers, Teilzeitbeschäftigung nach Teilzeitbefristungsgesetz § 6 zu fördern, rechtlich stärker verankert als diejenigen der beamteten Kolleg*innen, denn letztlich hat der Dienstherr zur Sicherstellung des Dienstbetriebs immer die Möglichkeit, auf „seine Beamt*innen“ zurückzugreifen.

Teilzeit in Elternzeit

Teilzeitmöglichkeiten nach Elternzeitverordnung für Beamtinnen und Beamte (EZVO) § 1 Absatz 4 und für Tarifbeschäftigte nach TV-L in Verbindung mit § 15 Bundeselterngeld- und-Elternzeitgesetz (BEEG) sind auch während der Elternzeit gegeben. Entscheidend ist, dass sich Kolleginnen und Kollegen, die diese Variante wählen, in Elternzeit befinden und die Zeit der Teilzeitbeschäftigung auf den Elternzeitanspruch angerechnet wird. Gleichzeitig rechnet die unterhälftige Beschäftigung während der Elternzeit für beamtete Lehrkräfte nicht auf den zulässigen Zeitraum der Beurlaubung (17 Jahre) an, was aber der Fall ist, wenn die unterhälftige Teilzeit außerhalb der Elternzeit genommen wird. Für die Beschäftigungsgrenzen nach oben und nach unten sind in den Antragsformularen zur Elternzeit entsprechende Pflichtstundenzahlen ausgewiesen.

Sabbatjahr

Das Sabbatjahr stellt eine besondere Form der Teilzeit dar. Auch hier gibt es im Detail Unterschiede zwischen beamteten Lehrkräften und Lehrkräften, die tarifbeschäftigt sind, z.B. verschieben sich die Ansparphase und die Freistellungsphase im Falle von Mutterschutz und Elternzeit bei Tarifbeschäftigten um diese Zeiten nach hinten.

Altersteilzeit

Von Möglichkeiten der Altersteilzeit sind Lehrkräfte im Beamtenverhältnis weitgehend ausgenommen. Ausnahmen gibt es für schwerbehinderte Kolleg*innen. Eine Ausnahme stellt zudem die Möglichkeit der Altersteilzeit 63 plus nach LBG dar, die eine Reduzierung der Arbeitszeit bei höherer Besoldung für die Zeit ab Vollendung des 63ten Lebensjahres bis zum Erreichen der Altersgrenze beinhaltet. Tarifbeschäftigte sind von den Möglichkeiten der Altersteilzeit nicht ausgenommen, hier müssen Einzelfalllösungen gefunden werden.

Benachteiligungsverbot

Für alle Teilzeitbeschäftigten gilt, dass sie wegen ihrer Teilzeit nicht benachteiligt werden dürfen. Rechtgrundlagen dazu finden sich im LBG § 66, im Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst für Schleswig-Holstein (GStG) § 12 und im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) §4.

Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht über ihre bezahlte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Deshalb gilt im Schulbereich der Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Danach sind auch die außerunterrichtlichen Aufgaben nur entsprechend der beantragten und bezahlten Teilzeit zu leisten. Ausnahmen gelten für die sogenannten unteilbaren Aufgaben, das sind Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen. Für Lehrkräfte mit einer Teilzeit bis zu 3/4 der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gelten zudem weitere Sollvorschriften:

Sie sollen nicht gegen ihren Willen mit weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und auch nicht am selben Tag vor- und nachmittags eingesetzt werden. Auch sollen sie einen freien Tag in der Woche erhalten, der dann versagt werden kann, wenn mehrere Teilzeitbeschäftigte dieses Anrecht haben. Dann müssen sich die Beschäftigten abwechseln.

Mehrarbeit

Auch Teilzeitbeschäftigte müssen im Zweifelsfall Mehrarbeit leisten. Dabei müssen allerdings die Bedingungen für eine Mehrarbeit nach § 60 LBG (Ausnahmefall, zwingende dienstliche Gründe, angeordnet) eingehalten sein. Eine unentgeltliche monatliche Mehrarbeit müssen beamtete Lehrkräfte allerdings nur anteilig zu ihrer Teilzeit leisten. Ist diese Quote erreicht, muss ausgeglichen werden, wenn möglich durch Freizeit, ansonsten durch anteilige Besoldung. Für Tarifbeschäftigte gilt dabei, dass die Mehrarbeit ab der ersten Stunde auszugleichen ist. Kann ein Freizeitausgleich nicht stattfinden, erfolgt eine Vergütung durch ein anteiliges Entgelt.

Wichtig ist dies insbesondere dann, wenn Tarifbeschäftigte in Teilzeit auf Klassenfahrten eingesetzt werden. Dann muss möglichst vorher ein Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden, damit die Kolleg*innen für die Dauer einer mindestens ganztägigen Schulfahrt wie Vollzeitkräfte vergütet werden. Dieser Anspruch muss innerhalb einer sechsmonatigen Ausschlussfrist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Aufgaben der Personalräte

Personalräte an Schulen und auf übergeordneter Ebene haben neben der Schulleitung und der Schulaufsicht die Aufgabe, darauf zu achten, dass alle Rechtsgrundlagen, die für Teilzeitkräfte gelten, eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn Teilzeitanträge abgelehnt werden sollen. Auch der Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erfordert die besondere Aufmerksamkeit der Personalräte, weil er an Schulen oftmals schwer umzusetzen ist. Verantwortlich dafür ist vielfach die personelle Situation an Schulen, die es den Schulleitungen nicht einfach macht. Auch deshalb brauchen Teilzeitbeschäftigte starke und gut informierte Personalräte, die sich für ihre Interessen einsetzen – und die gibt´s bei der GEW!

Eine Übersicht über unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Teilzeitanträge findet sich im Download-Bereich.