Klassenfahrten
Regelungen für teilzeitbeschäftigte Lehrer*innen
Bei den Regelungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Klassenfahrt gibt es Unterschiede zwischen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten. Verbeamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Vollzeitvergütung während der Dauer einer Klassenfahrt, Tarifbeschäftigte schon.
In der Rechtsschutzstelle gab es in der letzten Zeit Anfragen zur Vergütung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften auf Klassenfahrten. Die aktuelle Rechtslage:
Verbeamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Vollzeitvergütung während der Dauer einer Klassenfahrt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 61.03) bereits entschieden. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis haben aber Anspruch auf entsprechenden Zeitausgleich.
Klassenfahrten gehören zu den teilbaren Aufgaben. In der Praxis geschieht es jedoch höchst selten, dass eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft früher ab- oder später anreist und sich die Aufgabe mit einer anderen (möglicherweise ebenfalls teilzeitbeschäftigten) Lehrkraft teilt. Grundsätzlich ist dies aber natürlich möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht schlägt unter anderem vor, dass betroffene Lehrkräfte alternierend an Klassenfahrten teilnehmen. Dies scheint kaum umsetzbar. Sinnvoller ist es, an der jeweiligen Schule eine möglichst praktikable Form des Zeitausgleichs (unter Mitbestimmung des ÖPR) zu entwickeln.
Tarifbeschäftigte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben hingegen Anspruch auf Vollzeitvergütung während der Dauer einer Klassenfahrt.Aber Achtung! Diese Vollzeitvergütung für die Dauer der Klassenfahrt muss bereits im Vorfeld auf dem Dienstweg schriftlich beantragt werden.