Zum Inhalt springen

Corona und Hochschulen

Online-Formate an Hochschulen mit dem Faktor 1,25 anrechnen

Die Landesregierung hat im Mai eine Reihe hochschulrechtlicher Vorschriften aufgrund der Corona-Pandemie geändert. Die GEW fordert, die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung (LVVO) ebenfalls dem Hybridsemester 2020/2021 anzupassen.

Foto: pixabay.com / CC0

Grundsätzlich regelt die LVVO, welche Anzahl an Lehrverpflichtungsstunden die unterschiedlichen Lehrenden an Hochschulen, etwa Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter oder akademische Räte, zu erbringen haben. Seit Jahren bestehen grundlegende Kritikpunkte an der LVVO seitens der GEW SH, allerdings tritt ein Punkt während der Corona-Pandemie besonders hervor: der Anrechnungsfaktor von Online-Formaten der Lehre (§ 3 Abs. 8 LVVO). Bisher wird den Hochschulen überlassen, mit welchem Faktor Online-Studienangebote angerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass durch die Digitalisierung der Lehre im Sommersemester 2020, aber auch im kommenden Wintersemester 2020/2021, nachweislich erheblicher Mehraufwand für die Lehrenden an Hochschulen entstanden ist bzw. entstehen wird, gilt es hier eine landesweite einheitliche Regelung zu finden, die diesem Mehraufwand gerecht wird. 

Um die bereits geleistete und noch kommende Mehrarbeit der Kolleg*innen an den Hochschulen zu würdigen schlagen wir vor, Online-Formate während der Corona-Pandemie, das bedeutet auch rückwirkend, mit einem Faktor von 1,25 anzurechnen. Die GEW wird sich gegenüber der Landesregierung für diese Änderung der LVVO einsetzen und gemeinsam mit der Fachgruppe Hochschule und Forschung weiterhin auf eine grundlegende Novelle der LVVO und insbesondere einer Angleichung der Lehrverpflichtung an (Fach-)Hochschulen und Universitäten arbeiten.