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Vorgriffsstunden: Endlich Verordnung über finanziellen Ausgleich

Protest und Engagement der GEW haben sich gelohnt: Die Schulministerin hat endlich, über ein Jahr nach dem Urteil des BVerwG, die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Für wen sie gilt und was zu tun ist:

Jahrelang zog sich der Rechtsstreit über die Erstattung der Vorgriffstunde für Lehrkräfte hin, die wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand gehen mussten und deshalb keine Erstattung für die geleistete Arbeitszeit erhalten haben.

Während zunächst das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Landes gefolgt waren, konnten die KollegInnen mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht Mitte letzten Jahres obsiegen. Höchstrichterlich wurde klargestellt: wenn ein zeitlicher Ausgleich für die vorgearbeitete Arbeitszeit nicht möglich ist, muss ein anderer angemessener Ausgleich erfolgen. Dafür müsse eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden (Urteil des BVerwG vom 16.07.2015). Nachdem der Landtag  Ende 2015 eine Verordnungsermächtigung ins Besoldungsgesetz eingefügt, das Finanzministerium entsprechende Rückstellungen im Haushalt vorgenommen hat – hat die Schulministerin nun mit Gültigkeit zum 1.09.2016 endlich die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Kein Wunder, dass sich die betroffenen KollegInnen vorher ungeduldig ans Ministerium, die GEW und die Presse wandten.

In der Phase der Anhörung zur genauen Ausgestaltung der Verordnung konnten die GEW und der DGB noch deutliche Verbesserungen durchsetzen. Während wir an dieser Stelle vor zwei Monaten noch schreiben mussten, dass der Verordnungsentwurf weit hinter den Erwartungen der GEW und der Kolleginnen und Kollegen zurück bleibt, kann man nun eindeutig sagen: Der Protest und die Gespräche von GEW und DGB haben sich gelohnt!

Was sieht die Verordnung vor?

Die erteilten Vorgriffstunden  werden zwar mit der im Vergleich zur Besoldung niedrigeren Mehrarbeitsvergütung erstattet – dieses entspricht den Vorgaben des Besoldungsgesetzes. Allerdings ist nun vorgesehen, dass  sich die Vergütung nach den am 01.09.2016 geltenden Sätzen bemisst. Zudem werden nun für ein Kalenderjahr als Ausgleichszeitraum für erteilte Vorgriffsstunden 52 Kalenderwochen zugrunde gelegt anstatt wie zunächst geplant 39 Wochen. Dieses sind deutliche Verbesserungen gegenüber der Entwurfsfassung.

Es ist jedoch dabei geblieben, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen selbst einen Antrag auf die Ausgleichszahlung stellen müssen. Das Antragsformular gibt es auf der Homepage des Ministeriums (Formulare Vorgriffstunde) zum Herunterladen.

Dort schreibt das Ministerium zum Vorgehen:

„Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag gewährt, der über die Schule, bei der die Lehrkraft zuletzt tätig war, beim Ministerium für Schule und Berufsbildung einzureichen ist. Sofern die Schule zwischenzeitlich mit einer anderen Schule zusammengelegt oder umgewandelt wurde, ist der Antrag über diese Schule einzureichen. Sofern die Schule aufgelöst worden ist, tritt an deren Stelle das jeweils zuständige Schulamt.“

Antragsberechtigt sind Lehrkräfte, die nach Erteilung von Vorgriffsstunden aus den in § 62 Abs. 3 SHBesG genannten Gründen gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen.

In der Regel sind dies Kolleginnen und Kollegen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gehen mussten. Dieser Grund wird bisher vom § 62 Abs. 3 SHBesG erfasst.

Eine weitere Gesetzesänderung ist zum 1.1.2017 geplant, damit auch  andere Umstände, die zu einer Beendigung des Dienst-/ Arbeitsverhältnisses geführt haben und  in denen ein verblockter zeitlicher Ausgleich der geleisteten Vorgriffstunde aus nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen unterblieb, von der Regelung erfasst werden. Diese Anträge  können erst nach einer zum 01.01.2017 geplanten Gesetzesänderung beschieden werden. Betroffene KollegInnen können sich in der GEW-Rechtsschutzstelle beraten lassen.