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Sonderzuwendung für BeamtInnen

Die GEW-Landesrechtsstelle führt für einige Kolleginnen und Kollegen Musterprozesse vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht betreffend die Zahlung von Sonderzuwendungen nach der „alten“ Rechtslage von 2006.

Wie in den letzten Jahren auch, müssen Kolleginnen und Kollegen, die in der Vergangenheit einen Antrag auf Zahlung der Sonderzuwendung entsprechend der im Jahr 2006 geltenden Rechtslage gestellt haben, keinen neuen Antrag stellen. KollegInnen die einen solchen Antrag bisher nicht gestellt haben sollten beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein einen solchen Antrag für 2016 stellen.

Die Mehrzahl der Widerspruchsverfahren aus den Jahren 2007 und 2008 ruhen im Hinblick auf diese Musterprozesse. Mit Erlassen vom 01.02.2008 sowie 25.07.2008 hat das Finanzministerium mitgeteilt, dass für 2008 keine neuen Anträge erforderlich seien, da die Landesregierung im Falle entsprechender gerichtlicher Entscheidungen ein Gesetzgebungsvorhaben mit Rückwirkung in Gang setzen wird.

Für das Kalenderjahr 2009 hat der Finanzminister in einem Rundschreiben des ehemaligen Landesbesoldungsamtes an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgeteilt, dass ein Antrag bzw. Widerspruch in Bezug auf die Streichung / Kürzung der Sonderzahlung zur Rechtswahrung nicht erforderlich ist. Die GEW hat daher das Finanzministerium angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob die damals abgegebenen Erklärungen sinngemäß auch für 2010 gelten. Mit Erlass vom 18.11.2010 teilt das Finanzministerium mit, dass Anträge auf Neufestsetzung der Sonderzahlung, die für das Jahr 2007 und ggf. für die Jahre 2008 und 2009 gestellt wurden, für das Jahr 2010 nicht wiederholt werden müssen. Entsprechende Aussagen liegen uns auch für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 vor. Nach Auskunft des Finanzministeriums vom 15.11.2016 gelten die damals abgegebenen Erklärungen sinngemäß auch für das Kalenderjahr 2016. Der entsprechende Erlaß datiert vom 15.11.2016.

Daher empfehlen wir: Nur diejenigen, die bislang noch gar keinen Antrag auf Zahlung der Sonderzuwendung entsprechend der im Jahr 2006 geltenden Rechtslage gestellt haben, sollten beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein einen solchen Antrag für 2016 stellen.

Ein entsprechender Vordruck kann in der Geschäftsstelle abgefragt werden.