
Die GEW hat Gutachten erstellen lassen, die sich mit dem Umgang mit Risikogruppen in Kitas und Schulen beschäftigen. Die wichtigsten Erkenntnisse sind:
Jeder Arbeitgeber ist zum Schutz besonderer Risikogruppen verpflichtet. Diese Pflicht ist in konkreten Situationen durch eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Die Beschäftigten sind über die Rechte der Risikogruppe zu informieren; ihnen ist eine freiwillige Wunschvorsorge durch den Arbeitsmedizinischen Dienst/Betriebsarzt anzubieten. Eine betriebsärztliche Bescheinigung bzw. ein hausärztliches Attest reicht zur Geltendmachung der Rechte aus.
Neue Regelungen für Lehrkräfte, die zu einer Risikogruppe zählen
Mit den neuen Erlassen der Landesregierung wurde erneut das Vorgehen zum Einsatz der Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, verändert.
Dabei sind nun im Wesentlichen folgende Schritte vorgesehen:
Mancherorts entsteht zurzeit erheblicher Druck, da für die Schulöffnung mehr Lehrkräfte vor Ort erforderlich sind. Dies darf nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkräfte gehen.
Die GEW hatte in den letzten Tagen viele Nachfragen zum Vorgehen beim Einsatz bzw. zur Anerkennung des Status als Risikoperson im Bereich der Schulen. Wir haben uns deshalb noch einmal an das Bildungsministerium zur Klärung gewandt und gestern Abend eine Klarstellung erhalten.
Ein Einsatz im Präsenzunterricht von Beschäftigten, die ein entsprechendes Attest (eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Gruppe der Risikopersonen) vorlegen, soll erst nach der individuellen Beurteilung und schriftlicher Stellungnahme der Betriebsärztin erfolgen. Noch ist nicht genau klar, nach welchem Verfahren genau der betriebsärztliche Dienst die individuelle Gefährdung der Beschäftigten beurteilt und Bedingungen benennt unter denen ggf. ein Einsatz auch besonders gefährdeter Personen möglich ist. Dieses Verfahren unterliegt aber der Mitbestimmung der Personalräte.
Lehrkräften, die mit Risikopersonen im Haushalt wohnen, raten wir ebenso ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes der betreffenden Person bei der Schulleitung vorzulegen und ggf. eine Beurteilung der Situation durch die Betriebsärztin abzuwarten.
Aus Sicht der GEW darf ein Einsatz im Präsenzunterricht nicht vor der Gefährdungsbeurteilung und der betriebsärztlichen Prüfung einseitig angewiesen werden.
GEW-Mitglieder, die mit dem Ergebnis der betriebsärztlichen Prüfung nicht einverstanden sind, sollten sich an die GEW-Rechtsschutzstelle wenden.