Zum Inhalt springen

Schulbegleitung: Eltern gestärkt

Eine gute Entscheidung hat aus Sicht der GEW das Bundessozialgericht am Freitag, 09.12.2016 zum Thema Schulbegleitung getroffen.

Der sogenannte ,,Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule" werde nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften eines Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung sozialhilferechtlicher Vorschriften des SGB XII bestimmt, urteilten die Kasseler RichterInnen (Az.: B 8 SO 8/15 R). Konsequenz für Schleswig-Holstein: Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein dürfen Ansprüche auf Schulbegleitung nicht mit dem Verweis auf die Inklusionsverpflichtung des Landes im Schulgesetz ablehnen.

Gutes Urteil für inklusive Schule
Die GEW begrüßt dieses Urteil sehr. Denn es bietet Rechtssicherheit für Eltern und Kommunen. Der Anspruch auf Schulbegleitung wird durch das Schulgesetz nicht beschränkt. Für das Gelingen der inklusiven Schule stellt das Urteil einen wichtigen Beitrag dar.   

Schulbegleitung oft verweigert
Eine unerwartete Entscheidung des Landessozialgerichts in Schleswig aus dem Jahre 2014 hatte in vielen Kreisen zu großer Verunsicherung geführt. Mit Hinweis auf dieses Urteil hatten die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg Kindern oft Leistungen der Schulbegleitung verweigert. Die Kreise hatten mit diesen Ablehnungen viele Familien in große Verzweiflung gestürzt.

Pädagogischen Kernbereich eng auslegen
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts muss der pädagogische Kernbereich grundsätzlich eng ausgelegt werden. Er ist nicht betroffen ist, wenn die eigentliche Arbeit der LehrerInnen durch unterstützende Handlungen wie beispielsweise Hilfestellung bei der Fokussierung auf das Unterrichtsgeschehen, Hilfe bei der Selbstorganisation oder Unterstützung bei der Interaktion mit MitschülerInnen und LehrerInnen, lediglich abgesichert wird.

Bürgerbeauftragte fordert von Kreisen schnelles Handeln
Die schleswig-holsteinische Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni, die sich mit großem Engagement für betroffene Eltern einsetzte, forderte als Konsequenz aus dem Urteil: ,,Von den kommunalen Trägern, insbesondere den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg, erwarte ich, dass sie diese grundsätzlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts zeitnah in die Verwaltungspraxis umsetzen und die widersprechenden kreiseigenen Richtlinien bis zu ihrer rechtskonformen Anpassung nicht mehr anwenden." Die Kreise hatten in den Vollzugshinweisen, die in Richtlinien festgehalten wurden, zahlreiche Unterstützungshandlungen ausgeschlossen, wie zum Beispiel die Unterstützung bei der Mobilität, wenn eine Schule nicht bereits barrierefrei ausgebaut ist. Allein in diesem Jahr gab es fast 100 Eingaben von BürgerInnen zum Thema Schulbegleitung bei der Bürgerbeauftragten.

Bürgerbeauftragte bietet Hilfe
Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf können sich Betroffene übrigens jederzeit an die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein und ihr Team wenden.

Presserklärung der Bürgerbeauftragten