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Niqab-Verbot an der Uni Kiel

GEW lehnt Änderung des Hochschulgesetzes ab

Die GEW sieht keine Notwendigkeit Hochschulgesetz und Schulgesetz zu ändern, um das Tragen von Gesichtsschleiern in Lehrveranstaltungen zu unterbinden. Das hat sie gegenüber dem Bildungsausschuss des Landtages in einer Stellungnahme deutlich gemacht.

Im Rahmen einer breiten Anhörung des Bildungsausschusses des schleswig-holsteinischen Landtags wurde auch die GEW zu einer Stellungnahme zum Umgang mit Gesichtsschleiern, konkret dem sogenannten Niqab gebeten. Anlass für diese Anhörung ist das von der Christian Albrechts Universität zu Kiel erlassene Niqab-Verbot und damit einhergehende Überlegungen ein solches Verbot gesetzlich zu verankern. Diese gesetzliche Verankerung bedarf in Schleswig-Holstein einer Änderung des Hochschulgesetzes und gegebenenfalls des Schulgesetzes. Ein Beispiel für die Umsetzung einer gesetzlichen Regelung ist die bayerische Änderung von Hochschul-, Schul- und Beamtengesetz.

Die GEW Stellungnahme zum Umgang mit Gesichtsschleiern im Wortlaut:

Der Auslöser für den Vorstoß der Christian Albrechts Universität zu Kiel ist ein Einzelfall. In Schleswig-Holstein stellen Niqab-Trägerinnen im öffentlichen Raum aus Sicht der GEW kein großes Problem dar. Als Pädagoginnen und Pädagogen stimmen wir mit der CAU grundsätzlich darin überein, Mimik und Gestik in der Regel als notwendige Bestandteile von Kommunikation zu betrachten. Wir sind allerdings der Auffassung, dass es momentan keiner gesetzlichen Regelung bedarf.

Wir sind der festen Überzeugung, dass Hochschule und Lehrveranstaltungen durch eine einzelne Niqab-Trägerin keinen Schaden nehmen werden und auch nur eine geringe Nachahmungsgefahr besteht. Wir plädieren daher für Einzelfalllösungen im Umgang mit Niqab-Trägerinnen. Die GEW lehnt das Tragen von Niqabs durch Schülerinnen oder Lehrkräfte in Schulen entschieden ab. Wir befürchten, dass die Persönlichkeitsentfaltung von Schülerinnen durch das Tragen eines Niqabs beeinträchtigt werden könnte. An den Schulen sind Lehrkräfte bisher jedoch nicht mit Schülerinnen konfrontiert worden, die im Niqab am Unterricht teilnehmen wollen. Insofern sehen wir auch hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Regelungsnotwendigkeit.

Im Zuge der Diskussion stellen sich für die GEW darüber hinaus folgende Fragen:

  • Wie soll ein Verbot umgesetzt werden?
  • Was passiert, wenn die Trägerin den Niqab nicht abgelegen will?
  • Sollen Schülerinnen, die einen Niqab tragen, von der Beschulung ausgeschlossen und ihnen so der Zugang zu Bildung verwehrt werden, obwohl doch gerade Bildung essentiell für die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist?
  • Wie soll gehandelt werden, wenn die betreffende Schülerin noch schulpflichtig ist?

Alle Stellungnahmen zum Umgang mit Gesichtsschleiern finden sich unter den Umdrucken auf der Internetseite des Landtags.