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30 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Kinderrechte im Kita-Alltag verwirklichen

Der diesjährige GEW-Erzieher*innentag steht unter dem Motto "30 Jahre UN-Kinderrechtskonvention". Unser Hauptreferent Prof. Dr. Jörg Maywald beschäftigt sich dabei mit der Frage, wie Kinderrechte im Alltag von Kitas verwirklicht werden können.

Kinder sind von Beginn an eigene Persönlichkeiten und Träger von Rechten. Kinderrechte müssen nicht erworben oder verdient werden, sie sind nicht abhängig von bestimmten Eigenschaften, sondern unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden und unveräußerlichen Würde. Die Würde des Kindes zu achten und Kinder als Rechtssubjekte zu respektieren, ist Aufgabe aller Akteurinnen und Akteure in der Arbeit mit Kindern und für Kinder. Mit der Orientierung an den Kinderrechten ist zugleich die Absage an paternalistische Haltungen verbunden. Eine an den Kinderrechten orientierte Pädagogik respektiert das Kind als eigenständigen Träger von Beteiligungs-, Förder- und Schutzrechten.

Die UN-Kinderrechtskovention

Die UN-Kinderrechtskonvention ist das weltweit am meisten ratifizierte Menschenrechtsübereinkommen. In Deutschland ist die Konvention 1992 völkerrechtlich in Kraft getreten. Seit Rücknahme der Vorbehaltserklärung im Jahr 2010 gilt sie uneingeschränkt für jedes in Deutschland lebende Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus, also auch beispielsweise für geflüchtete Kinder. Sie schafft subjektive Rechtspositionen und begründet innerstaatlich unmittelbar anwendbare Normen. Gerichte wie auch Verwaltungen sind in vollem Umfang an sie gebunden.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet. Die in dem „Gebäude der Kinderrechte“ wichtigsten und vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes als miteinander zusammenhängende Allgemeine Prinzipien definierten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12.

Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Kein Kind darf aufgrund irgendeines Merkmals, wie z. B. der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, einer Behinderung oder eines sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern benachteiligt werden.

In Artikel 3 Abs. 1 ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben. Demzufolge ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Artikel 6 sichert das grundlegende Recht jedes Kindes auf Leben und bestmögliche Entwicklung.

In Artikel 12 ist das Recht jedes Kindes auf Beteiligung niedergelegt. Kinder haben das Recht, ihre Meinung zu äußern und gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Allgemeine Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention

Artikel 2

Recht auf Nichtdiskriminierung

Artikel 3

Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls

Artikel 6

Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung

Artikel 12

Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes in allen es betreffenden Angelegenheiten

In der UN-Kinderrechtskonvention ist eine große Zahl weiterer Rechte von Kindern enthalten, die sich auf unterschiedliche Lebenssituationen beziehen und nach Förderrechten, Schutzrechten und Beteiligungsrechten unterschieden werden können. Wichtige Förderrechte sind das Recht auf Bildung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und bestmögliche Gesundheitsfürsorge sowie das Recht auf Spiel und Teilhabe am kulturellen und künstlerischen Leben. Zu den wichtigsten Schutzrechten gehören das Recht auf Schutz vor Gewalt und Diskriminierung, das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf Schutz vor schädigenden Einflüssen von Medien. Wichtige Beteiligungsrechte sind das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Gehör sowie das Recht auf Information und Zugang zu Medien.

Respekt vor jedem Kind und Orientierung an Kinderrechten

Der Respekt vor der Persönlichkeit jedes Kindes und die Verwirklichung der Kinderrechte sind eine zentrale Voraussetzung für ein gutes und gesundes Aufwachsen. Jedes Kind hat von Anfang an ein tiefes Bedürfnis, dazu zu gehören und beteiligt zu sein. Beteiligung verbindet sich mit der Erfahrung, etwas zu bewirken und wichtig zu sein; sie ist daher wesentliches Element einer an den Potentialen des Kindes ansetzenden inklusiven Erziehung. Eine Altersgrenze „nach unten“, ab der Partizipation stattfinden muss, existiert nicht. Beteiligung sollte jedoch alters- und reifeangemessen gestaltet sein und darf nicht dazu missbraucht werden, die Verantwortung der Erwachsenen für die Verwirklichung der Kinderrechte auf die Kinder abzuwälzen.

Die Orientierung an den Kinderrechten ist ein wichtiges Instrument einer umfassenden Beteiligungskultur. Kinder nehmen üblicherweise sensibel wahr, inwiefern nicht nur sie selbst, sondern alle in der Kita – von den Mitgliedern des pädagogischen Teams über die hauswirtschaftlichen Kräfte bis hin zu den Eltern – sich einbringen können und an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt sind. Partizipation ist unteilbar und schließt jede und jeden ein. Eine funktionierende Beteiligungskultur ist daher ein wichtiger Beitrag zur Wahrung der Rechte aller in der Kita Beteiligten und ein zentraler Baustein von Demokratiepädagogik.

Die Kinderrechte in Kindertageseinrichtungen zu verwirklichen bedeutet, sämtliche Aspekte der Kita – u. a. Leitbild und Konzept, Gestaltung des Alltags, pädagogische Angebote, Umgang mit Konflikten und Beschwerden, Zusammenarbeit mit den Eltern – an den Rechten der Kinder zu orientieren. Wie jeder Menschenrechtsansatz beruht ein solcher Kinderrechtsansatz auf bestimmten Prinzipien, die sich aus dem Charakter von Menschenrechten ergeben. Vor allem vier grundlegende Prinzipien können unterschieden werden (vgl. International Save the Children Alliance 2012):

Das Prinzip der Universalität der Kinderrechte: Die Kinderrechte gelten weltweit in gleicher Weise für alle Kinder, unabhängig davon, in welcher Kultur oder Tradition sie leben, unabhängig auch davon, unter welchen Lebensumständen die Kinder aufwachsen. Alle Kinder sind hinsichtlich ihrer Rechte gleich.

Das Prinzip der Unteilbarkeit der Kinderrechte: Alle Rechte, die Kindern zustehen, sind gleich wichtig und untrennbar miteinander verbunden. Das „Gebäude der Kinderrechte“ ist als ganzheitliche Einheit zu verstehen. So sind Kinder beispielsweise besser vor Gefahren geschützt, wenn sie ihre Rechte kennen und an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt werden.

Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte: Kinder sind Träger eigener Rechte. Sie stehen ihnen allein deshalb zu, weil sie Kind sind.

Das Prinzip der Erwachsenen als Verantwortungsträger: Dem Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte korrespondiert die Pflicht der Erwachsenen, Verantwortung für die Umsetzung der Kinderrechte zu übernehmen. Erwachsene sind Pflichtenträger, von denen die Kinder die Umsetzung ihrer Rechte erwarten können.

Kennzeichnend für den Kinderrechtsansatz ist, dass nicht nur nach den Bedürfnissen, sondern gleichermaßen nach den Rechten von Kindern gefragt wird. Während Bedürfnisse subjektiv und situationsabhängig sind, handelt es sich bei den Rechten der Kinder um objektive, von einzelnen Situationen unabhängige Ansprüche. Der Kinderrechtsansatz ist ein auf die besonderen Bedürfnisse und spezifischen Rechte von Kindern ausgerichteter Menschenrechtsansatz.

 

Kinderrechte im Alltag der Kita

Ihre Wirkung entfalten Kinderrechte vor allem im Alltag der Kita (vgl. Maywald 2016), als Orientierung für das eigene Handeln sowie bei der Lösung von Konflikten. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren.

Fallbeispiel 1: Paul isst gerne Rosinen

In der Kita von Paul (vier Jahre) wird großer Wert auf gesunde Ernährung gelegt. Entsprechend den Empfehlungen der Initiative „5 am Tag“ sind vor allem Obst und Gemüse reichlich vorhanden. Zum Nachtisch gibt es häufig Obstsalat. Als sich Paul wieder einmal gezielt die Rosinen zwischen dem Obst herauspickt, dringt die Erzieherin darauf, das Obst doch „wenigstens zu kosten“. Darauf Paul entschlossen: „Ich will gar nicht kosten, mir schmecken sowieso nur Rosinen“.

Was auf den ersten Blick als gesundheitsförderliche Haltung einer Erzieherin erscheinen mag, erweist sich bei näherem Hinsehen als problematischer Übergriff. Selbstverständlich sollte jeder Kita daran gelegen sein, den Kindern gesundes Essen anzubieten, darunter reichlich Obst und Gemüse. Aber ebenso wie Erwachsene haben Kinder Vorlieben, was sie gerne essen. Kinder „wenigstens“ zum Kosten zu drängeln, verletzt ihr Recht, im Rahmen der von den Erwachsenen angebotenen Speisen selbst zu entscheiden, ob, was und wie viel sie essen möchten. Allenfalls kann in dem beschriebenen Fallbeispiel eine Konfliktunterstützung notwendig werden, wenn andere Kinder sich darüber beklagen, zu wenige Rosinen zu bekommen. Aber auch hier sollten die Fachkräfte zunächst abwarten, ob die Kinder von sich aus in der Lage sind, solche immer wieder auftretenden Verteilungskonflikte selbstständig zu lösen.

Der Vorfall kann Anlass sein, allgemein über die im Zusammenhang mit dem Essen in der Kita geltenden Regeln zu sprechen und zum Beispiel zu folgenden Vereinbarungen zu kommen: (1) Die Kinder entscheiden – unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Küchenbereich – über die Auswahl und Gestaltung der Mahlzeiten mit; (2) Jedes Kind entscheidet selbst, ob, was und wie viel es isst. Kein Kind darf zum Essen gedrängt werden, gemäß Artikel 19 UN-KRK ist jede Form körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung gegen Kinder untersagt; (3) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, die Tischkultur zu bestimmen.

 

Fallbeispiel 2: Lea soll frühzeitig geweckt werden

Die Mutter von Lea (18 Monate) übergibt der Kita folgenden Zettel:

Liebe Erzieherinnen,

da wir sehr früh zur Arbeit müssen, wollen mein Mann und ich abends wenigstens ab 19.00 Uhr Zeit für uns haben. Bitte lassen Sie Lea mittags nicht länger als bis 14.00 Uhr schlafen, da sie sonst abends sehr spät einschläft und wir manchmal High Life bis in die Puppen haben. Vielen Dank!

Was kann die Kita tun? Das Recht des Kindes auf ausreichend Ruhe und Erholung (Artikel 31 der UN-KRK) kollidiert mit elterlichen Bedürfnissen. Es muss bedacht werden, dass sowohl das Kind davon profitiert, wenn seine Eltern ausgeruht und ausgeglichen sind, als auch die Eltern davon profitieren, am Ende des Kita-Tages ein einigermaßen ausgeruhtes und ausgeglichenes Kind in Empfang zu nehmen.

Zunächst ist wichtig, dass die Fachkräfte über entwicklungspsychologische Kenntnisse in Bezug auf das Schlafverhalten junger Kinder verfügen. Hierzu gehört, dass sich Schlafdauer und zirkadianer Schlafrhythmus je nach Kind unterscheiden und biologisch verankert sind (vgl. Largo 2019). Demgegenüber ist der Schlaf-Wach-Rhythmus eines Kindes durchaus (in Grenzen) beeinflussbar und kann behutsam angepasst werden. Eine Umstellung benötigt Zeit – in der Regel bis zu zwei Wochen – und bedarf erwachsener Begleitung.

Auf der Basis des entwicklungspsychologischen Wissens sollten in Gesprächen mit den Eltern das Schlafverhalten des Kindes, die Wünsche der Eltern und die Möglichkeiten der Kita hinsichtlich flexibler Schlafenszeiten erörtert werden. Die Anfertigung eines Schlafprotokolls kann dabei hilfreich sein. Im Verlauf der Gespräche kann als realistisches Ziel vereinbart werden, die unterschiedlichen Bedürfnisse einander anzugleichen und den Schlaf-Wach-Rhythmus des Kindes behutsam zu verändern. Dabei sollte klar sein, ein tief schlafendes Kind nicht „einfach“ zu wecken. Die Veränderung braucht Zeit und benötigt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita. Auf diese Weise kann es mit Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte gelingen, dass das Kind zu seinem Recht auf Ruhe und Erholung kommt und zugleich die Wünsche der Eltern berücksichtigt werden.

 

Herausforderungen für die Zukunft

Pädagogische Fachkräfte in Kitas, die sich den Kinderrechten verpflichtet fühlen, sollten Menschen- und Kinderrechtsbildung auf drei Ebenen angehen (vgl. Maywald 2012, S. 134 f.): Erstens müssen die Fachkräfte Vorbild in punkto Kinderrechte sein. Denn Kinder werden die Rechte anderer nur unter der Voraussetzung achten, dass sie selbst mit ihren Rechten wahrgenommen und respektvoll behandelt werden. Zweitens geht es darum, Kindern ihre Rechte altersgerecht zu vermitteln. Drittens müssen die Kinder selbst demokratische Verhaltensweisen einüben können. Hierzu bedarf es einer Verankerung der Kinderrechte in den Leitbildern und Konzepten der pädagogischen Einrichtungen sowie der Förderung einer demokratischen Einrichtungskultur.

 

Literatur

International Save the Children Alliance (2012): Child Rights Programming. How to Apply Rights-Based Approaches in Programming. London.

Largo, R. (2019): Kinderjahre. Die Individualität des Kindes als erzieherische Herausforderung. München.

Maywald, J. (2012): Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen – umsetzen – wahren. Weinheim.

Maywald, J. (2016): Kinderrechte in der Kita. Kinder schützen, fördern, beteiligen. Freiburg.

 

Autor

Prof. Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Deutsche Liga für das Kind, Charlottenstr. 65, D-10117 Berlin, E-Mail: post(at)liga-kind(dot)de

 

Kontakt
Stephan Esser
Referent für Sozialpädagogische Berufe
Telefon:  0431 5195133