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KiTa-Gesetz

Arbeitsbedingungen kommen zu kurz

Eine grundlegende Überarbeitung des Kita-Gesetzentwurfes erwartet die GEW von der Landesregierung. Bei den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ist Nachbessern angesagt.

Im Sommer hat Sozialminister Heiner Garg den Entwurf eines neuen Kita-Gesetzes vorgelegt. Dieser Entwurf sieht einige Verbesserungen vor: einen Betreuungsschlüssel von 2,0 Fachkräften pro Gruppe im Elementarbereich und im Hortbereich, Festschreibung der Gruppengröße auf 20 bzw. 22 Kinder, Verankern von Verfügungszeiten im Gesetz, Leitungsfreistellungen oder die Berücksichtigung von Ausfallzeiten, finanzielle Entlastung der Eltern. Das sind wichtige Fortschritte. Für gute Arbeitsbedingungen in den Kitas bleibt das aber insgesamt noch viel zu dürftig. Die GEW wird sich deshalb für Nachbesserungen einsetzen. Wir brauchen ein Gesetz, das zu wirklich spürbaren Entlastungen der Fachkräfte in den Kitas führt.

Die Vorschläge des Sozialministeriums reichen dafür nicht aus. Sie bringen keine nachhaltige und ausreichende Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Bildungsqualität in den Kitas. Das tut aber not, um mehr Erzieherinnen im Beruf zu halten und junge Leute für den Beruf zu gewinnen.

Hier unsere wichtigsten Kritikpunkte:

Fachkraft-Kind-Schlüssel
Die zweite volle Fachkraft pro Gruppe ist ein wichtiger Fortschritt. Von dem, was notwendig ist und dem, was WissenschaftlerInnen empfehlen, weicht die im Gesetzentwurf formulierte Personalausstattung aber nach wie vor stark ab. Entscheidend für gute Qualität in der Kindertagesbetreuung ist, dass zwischen der Fachkraft und dem Kind über Beziehungen und Bindungen Bildungs- und Erziehungsprozesse gestaltet werden können. Dazu muss ein entsprechend guter Fachkraft-Kind-Schlüssel gegeben sein. Die GEW bekräftigt noch einmal ihre zentrale Forderung zum Fachkraft-Kind-Schlüssel (u.a. entstanden auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie „Schlüssel guter Bildung“ (Viernickel/Schwarz, 2009)):

1:2 für Kinder im Alter von 0 bis 1 Jahr,
1:3 für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren,
1:8 für Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren,
1:10 für Kinder im Alter ab 6 Jahren.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsregelung, die es örtlichen Trägern erlaubt, Ausnahmen von der zweiten Fachkraft in der Regelgruppe bis zum 31.12.2023 zuzulassen, geht aus unserer Sicht gar nicht. Die Beschäftigten in den Kitas benötigen wegen ihrer schlechten Arbeitsbedingungen jetzt eine spürbare Entlastung.

Verfügungszeiten
Die GEW begrüßt grundsätzlich das erstmalige Festschreiben von Verfügungszeiten im Gesetz. Fünf Stunden Verfügungszeit für eine Kita-Gruppe mit zwei Fachkräften reichen allerdings hinten und vorne nicht. Damit lassen sich maximal die wöchentlichen Dienstbesprechungen abdecken. Bei 2 Personen pro Gruppe erhält jede/r Mitarbeiter/in lediglich 2,5 Stunden pro Woche für z. B. Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, die Entwicklungsbeobachtung und -dokumentation, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dienstliche Besprechungen, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten oder die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Die zu geringen Verfügungszeiten für das pädagogische Personal drohen die Verbesserung beim Personalschlüssel direkt wieder zunichte zu machen. Die GEW fordert 25 Prozent der Arbeitszeit als Verfügungszeit.

Leitungsfreistellung
Die Freistellungen für Kita-Leitungen fallen im Gesetz viel zu gering aus, obwohl die Qualität von Einrichtungen auch maßgeblich von der Arbeit der Leitungskräfte abhängt. Die Leitung einer Kindertageseinrichtung nimmt eine zentrale Rolle in der Planung und Ausgestaltung der täglichen pädagogischen Arbeit ein. Mit einem „großen Wurf“, wie von der Landesregierung angekündigt, hat das aus Sicht der GEW wenig zu tun. Die geplanten Freistellungen reichen aus Sicht der GEW nicht aus, um die vielfältigen Aufgaben als Leitungskraft erfüllen zu können. Für viele Kita-Leiterinnen und Kita-Leiter drohen sogar Verschlechterungen gegenüber dem gegenwärtigen Zustand. Eine klare Fehlentwicklung! Die GEW fordert deshalb eine Freistellung der Leitung vom Gruppendienst für die Erfüllung der Leitungsaufgaben in Einrichtungen mit:

einer Gruppe    von 65 Prozent einer Vollzeitstelle
zwei Gruppen   von 80 Prozent einer Vollzeitstelle
drei Gruppen    von 100 Prozent einer Vollzeitstelle
vier Gruppen    von 115 Prozent einer Vollzeitstelle
fünf Gruppen    von 130 Prozent einer Vollzeitstelle
und für jede zusätzliche Gruppe weitere 15 Prozent einer Vollzeitstelle
Stellvertretende Leitungen müssen berücksichtigt werden.

Pädagogische Aufgaben der Beschäftigten
Im neuen Gesetz werden viele Aufgaben bzw. Tätigkeiten der sozialpädagogischen Fachkräfte festgeschrieben. Als Beispiele seien genannt: Bildungsdokumentation, Sprachbildung, Übergang der Kinder von der Kita in die Schule, pädagogische Fachberatung, PraktikantInnenanleitung oder verbindliches Qualitätsmanagement. All dies sind sinnvolle pädagogische Aufgaben, die die Beschäftigten in der Regel schon bislang erfüllt haben und auch in der Zukunft erfüllen. Allerdings bemängelt die GEW, dass das Gesetz an keiner Stelle die für diese Tätigkeiten notwendigen Zeitressourcen benennt. Für diese Tätigkeiten brauchen die Beschäftigten zusätzlich Fachkraftstunden, die bei der Finanzierung der Kindertagesstätten durch das Land zwingend berücksichtigt werden.

Räumliche Standards
Die Regelungen zur räumlichen Ausgestaltung entsprechen in einigen Punkten den Regelungen der Kindertagesstättenverordnung aus dem Jahre 1992. Bei einigen Punkten gehen sie aber weit hinter die Regelungen von 1992 zurück, so z. B. bei der Größe von Außengeländen. Dort, wo die geplanten Regelungen hinter die der Kindertagesstättenverordnung von 1992 zurückfallen, fordert die GEW die Festschreibung der Regelungen aus der Kindertagesstättenverordnung von 1992. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass in Kindertageseinrichtungen mit drei oder mehr Gruppen ein Personalraum und ein Leitungszimmer vorzusehen sind. Die GEW spricht sich dafür aus, dass alle Einrichtungen (ab der ersten Gruppe) über einen Sozialraum verfügen müssen. Auch die Beschäftigten kleinerer Einrichtungen brauchen für ihre Erholungspausen einen separaten Raum, in den sie sich zur Erholung zurückziehen können.