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Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Betrachtungsweise des häuslichen Arbeitszimmers für Steuerpflichtige positiv geändert. Was gibt es nun zu beachten?

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Betrachtungsweise des häuslichen Arbeitszimmers für Steuerpflichtige positiv geändert.

Bisher wurden häusliche Arbeitszimmer objektbezogen betrachtet. Selbst bei der gemeinsamen Nutzung durch zwei steuerpflichtige Personen konnte es nur einmal bei der Steuererklärung angegeben werden.

Mit seinen Urteilen vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13, ändert der Bundesfinanzhof diese Betrachtungsweise. Nunmehr findet eine personenbezogene Betrachtungsweise statt. So kann z.B. das gemeinsame häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars nun von beiden Steuerpflichtigen einzeln bis zur Höchstgrenze von jeweils 1250 Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu 2500 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.

Für die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers gilt weiterhin, dass z.B. in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf.

Außerdem gilt bei gemeinsamer Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, dass „dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann…..“ (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12 –, Randziffer 26, zitiert nach juris). Vereinfacht ausgedrückt heißt dies, dass beide Steuerpflichtige jeweils einen Schreibtisch in dem Arbeitszimmer haben müssen.

Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für Verheiratete, sondern auch für Lebensgefährten.