Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Betrachtungsweise des häuslichen Arbeitszimmers für Steuerpflichtige positiv geändert.
Bisher wurden häusliche Arbeitszimmer objektbezogen betrachtet. Selbst bei der gemeinsamen Nutzung durch zwei steuerpflichtige Personen konnte es nur einmal bei der Steuererklärung angegeben werden.
Mit seinen Urteilen vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13, ändert der Bundesfinanzhof diese Betrachtungsweise. Nunmehr findet eine personenbezogene Betrachtungsweise statt. So kann z.B. das gemeinsame häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars nun von beiden Steuerpflichtigen einzeln bis zur Höchstgrenze von jeweils 1250 Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu 2500 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.