Grundsätzlich gilt nach § 58 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 1 Jubiläumsverordnung (JubVO) , das Land zahlt seinen Beamtinnen und Beamten eine Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 40 Jahren in Höhe von 410,-€ und von 50 Jahren in Höhe von 512,-€.
Durch § 13 Abs. 2 Landesmodernisierungsgesetz (LBModG) wird sichergestellt, dass auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die das „Pech“ hatten, in der Zeit vom 01.05.2011 und 31.12.2012 zu „jubilieren“ und deshalb zu Zeiten, in denen es keine gesetzliche Grundlage zur Zahlung einer Jubiläumszuwendung gab, keine Jubiläumszuwendung erhalten haben, nunmehr „von Amts wegen“ eine Jubiläumszuwendung ausgezahlt bekommen. Damit soll eine Benachteiligung vermieden werden.
Für alle die nachfragen: Nein, eine Verzinsung findet gemäß § 126 LBG i.V.m. § 4 Abs. 5 SHBesG leider nicht statt.