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Jubiläumszuwendung für BeamtInnen

Wann gibt es eine Jubiläumszuwendung? Was tun, wenn jemand diese in der Vergangenheit nicht erhalten hat? Die Landesrechtsschutzstelle informiert

Grundsätzlich gilt nach § 58 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG)  i.V.m. § 1 Jubiläumsverordnung (JubVO) , das Land zahlt seinen Beamtinnen und Beamten eine Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 40 Jahren in Höhe von 410,-€ und von 50 Jahren in Höhe von 512,-€.

Durch § 13 Abs. 2 Landesmodernisierungsgesetz (LBModG) wird sichergestellt, dass auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die das „Pech“ hatten, in der Zeit vom 01.05.2011 und 31.12.2012 zu „jubilieren“ und deshalb zu Zeiten, in denen es keine gesetzliche Grundlage zur Zahlung einer Jubiläumszuwendung gab, keine Jubiläumszuwendung erhalten haben, nunmehr „von Amts wegen“ eine Jubiläumszuwendung ausgezahlt bekommen.  Damit soll eine Benachteiligung vermieden werden.

Für alle die nachfragen: Nein, eine Verzinsung findet gemäß § 126 LBG i.V.m. § 4 Abs. 5 SHBesG leider nicht statt.

Ein Tipp: Wer bislang noch nicht in den Genuss einer Jubiläumszuwendungsnachzahlung  „von Amts wegen“ gekommen ist, sollte einen Antrag auf dem Dienstweg auf Zahlung einer solchen stellen.

Das gilt nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen, die bislang auf die Jubiläumszuwendung für ihr 40jähriges Dienstjubiläum gewartet haben und die in der Vergangenheit mit Blick auf das damals geltende Recht die Auskunft bekommen haben, dass kein Anspruch besteht, sondern auch  im Hinblick auf die Neuregelung für das 50jährige Dienstjubiläum.

Für Rückfragen steht die Landesrechtsstelle gerne zur Verfügung.