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Tarif- und Besoldungsrunde 2023

Inflationsprämien für Beamt*innen

Am 15. Dezember hat der Landtag von Schleswig-Holstein per Gesetz beschlossen, dass die steuerfreien Inflationsausgleichsprämien auch an Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen ausgezahlt werden.

Die Gewerkschaften des DGB haben sich mit der Tarifgemeinschaft der Länder am 9. Dezember 2023 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder verständigt. Bei einer Laufzeit von 25 Monaten wurden steuerfreie Inflationsausgleichsprämien in mehreren Schritten von insgesamt 3.000 Euro, eine Erhöhung der Tabellenentgelte um einen Festbetrag in Höhe von 200 Euro zum 1. November 2024 und eine lineare Erhöhung um 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025 vereinbart. Die Gewerkschaften haben schon während der Tarifrunde die Übertragung auf die Beamt*innen gefordert. Nach Abschluss der Verhandlungen hat die schleswig-holsteinische Finanzministerin die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung zugesagt.

Am 15. Dezember hat der Landtag von Schleswig-Holstein nun ein Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise beschlossen. Damit kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nun auch an Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ausgezahlt werden. Nach aktuellem Stand soll die erste Auszahlung an alle Beschäftigten Ende Januar 2024 erfolgen. Danach folgen Zahlungen von jeweils 120 Euro für die Monate bis einschließlich Oktober 2024.

Grundsätzlich gelten nun für die Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger dieselben Voraussetzungen wie für Tarifbeschäftigte.

In welcher Höhe sieht das Gesetz nun Zahlungen vor?

Für das Jahr 2023 wird Beamtinnen und Beamten in Vollzeit eine einmalige Sonderzahlung von 1.500 Euro und für das Jahr 2024 von 300 gewährt. Beide Beträge werden zusammen in einer Summe voraussichtlich Ende Januar 2024 ausgezahlt. Hinzu kommen Zahlungen von jeweils 120 Euro für die Monate von Januar bis Oktober 2024. Die Gesamtsumme der steuerfreien Sonderzahlungen beträgt 3.000 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

  • Januar 2024: 1.800 Euro einmalige Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

    • Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erhalten im Januar eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1000 Euro. 

  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatliche Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

    • Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beträgt die monatliche Inflationsprämie 50 Euro monatlich.

Die Höhe der Sonderzahlungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bemisst sich nach dem jeweils individuell erworbenen, maßgeblichen Ruhegehaltssatz. Hier erfolgen die Sonderzahlungen damit gemäß der Logik des Versorgungsrechts in geringerer Höhe.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erhalten eine einmalige Sonderzahlung von 1.000 Euro und jeweils 50 Euro für die Monate von Januar bis Oktober 2024.

Sind mit der Sonderzahlung weiterhin Anträge auf amtsangemessene Alimentation sinnvoll?

Der DGB und seine Gewerkschaften haben Anfang Oktober 2023 die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen in Schleswig-Holstein dazu aufgerufen, bis zum 31. Dezember 2023 Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Dies betrifft alle Besoldungsgruppen.

Entsprechende Anträge sind auch weiterhin sinnvoll. Sowohl die im Gesetzesentwurf nicht begründete Aufsplittung der Sonderzahlung als auch die Ankündigung der Finanzministerin für 2023 rückwirkend 250 Euro pro Kind auszahlen zu wollen, legen nahe, dass auch mit der Sonderzahlung für 2023 keine amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Individuelle Ansprüche sind dementsprechend weiterhin mit einem schriftlichen Antrag bis spätestens zum 31. Dezember 2023 geltend zu machen.

Die angekündigte rückwirkende Zahlung von 250 Euro pro Kind ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Sie wird voraussichtlich Teil des Anpassungsgesetzes sein. Der Entwurf eines Anpassungsgesetzes zur Übertragung der weiteren Bestandteile der Tarifeinigung soll in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden. Erst in diesem Zuge wird auch die Prüfung der amtsangemessenen Alimentation 2023 und 2024 erfolgen.

Frist am 31. Dezember 2023 unbedingt einhalten!

Individuelle Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation müssen haushaltsnah geltend gemacht werden. Der 31. Dezember 2023 ist damit eine Ausschlussfrist. Wer nicht rechtzeitig einen Antrag stellt, kann im Nachhinein keine Ansprüche für das Jahr 2023 mehr geltend machen. Auch Klagen vor dem Verwaltungsgericht auf eine amtsangemessene Alimentation sind dann nicht mehr möglich. Der DGB und seine Gewerkschaften empfehlen deswegen ausdrücklich die rechtzeitige Antragsstellung.

Weitere Informationen zum Antrag auf amtsangemessene Alimentation.