Am 8. Juni 2017 einigten sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf eine neue Berechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung. Die GEW gibt Informationen zu den Verbesserungen für die Beschäftigten.
Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst wurde im Jahr 2001 die Zusatzversorgung reformiert. Im Rahmen der Umstellung wurde die so genannte Startgutschrift ermittelt. Die Art und Weise, wie diese Startgutschrift berechnet wurde, war von Anfang an in Kritik und Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Dies galt insbesondere für die Startgutschriften von Kolleginnen und Kollegen, die damals noch keine 55 Jahre alt waren („rentenferne Jahrgänge“).
2017 haben die Gewerkschaften und die VBL die Urteile zu den Startgutschriften abschließend tarifvertraglich umgesetzt und eine Einigung über die Art und Weise einer Neuberechnung erzielt. Die Erhöhungen betragen bis zu 11,11 Prozent der ursprünglichen Startgutschrift. Davon profitieren alle Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Einstellung älter als 20 Jahre waren.
Hierüber wurde von Seiten des GEW Hauptvorstands bereits informiert.
Nachdem es bereits 2011 eine erste Überprüfung der Startgutschriften gab, werden nun alle Startgutschriften neu überprüft. Seit August 2018 informiert die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die betroffenen Tarifbeschäftigten.
Die kirchlichen und kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) werden in der nächsten Zeit ebenfalls alle damals rentenfernen Startgutschriften überprüfen.
Den Beschäftigten, die bereits in Rente sind, wird eine Erhöhung rückwirkend ab ihrem Rentenbeginn nachgezahlt.
Neue Berechnung
Neu ermittelt wird der „Vomhundertsatz (v.H.). Dieser ergibt sich auf Grundlage der „erreichbaren Jahre“. Dies ist die Zeit zwischen dem
- Eintrittsdatum (Beginn der Pflichtversicherung in der VBL) und
- dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Sind „Eintrittsdatum“ und „Monat 65. Geburtstag“ richtig angegeben, muss nichts weiter überprüft werden.
Dann folgt folgende Berechnung: 100 geteilt durch erreichbare Jahre = x Prozent (mind. 2,25 % max. jedoch 2,5 %). Dieser Prozentsatz wird mit der Anzahl der Jahre vom Eintrittsdatum bis zum 31.12.2001 multipliziert.
Der sich so ergebende „Vomhundertsatz“ wird mit einem DM-Betrag multipliziert, welcher der sogenannten Voll-Leistung aus der ersten Mitteilung über die Startgutschrift entspricht, die alle damals „rentenfernen“ Versicherten im Jahr 2003 erhalten haben. Dieser Betrag ist unverändert, das heißt es muss der gleiche Betrag sein, der auch in der alten Startgutschrift stand.
Bei den Beschäftigten, die im Jahr 2011/2012 bereits einen Zuschlag und damit eine höhere Startgutschrift erhalten haben, kann es sein, dass sich trotz eines höheren Vomhundertsatzes nun keine Steigerung im Vergleich zur Startgutschrift 2011 ergibt.
Information der VBL:
Gesa Bruno-Latocha, GEW Hauptvorstand, VB Tarif- und Beamtenpolitik
Annette Loycke, Landesrechtsstelle GEW Hessen