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Die Lehrkräfte-Entgeltordnung vom DBB und ihre Folgen

Welche Änderungen enthält der Tarifvertrag für sie persönlich? Wer also profitiert von den wenigen Verbesserungen? Und wer sollte demnach einen Antrag stellen? Für wen lohnt sich ein Antrag nicht? Jetzt in der GEW-Telefonsprechstunde beraten lassen!

Seit 1. August 2015 sind nach der Rechtsauffassung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte in den neuen Tarifvertrag EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte) übergeleitet und befinden sich nun „unter dem Dach“ dieser vom Deutschen Beamtenbund (DBB) unterzeichneten Entgeltordnung für Lehrkräfte. Mit einem Schreiben im September 2015 hat das Land Schleswig-Holstein die tarifbeschäftigten Lehrkräfte darüber informiert. Faktisch wird der Tarifvertrag Entgeltordnung (TV EntgO-L) sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) deshalb nun auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte angewendet.

Änderungen aus dem Tarifvertrag ergeben sich für die Beschäftigten bei unverändert fortbestehender Tätigkeit nur bei einem entsprechenden Antrag der Beschäftigten. Das Antragsrecht der Beschäftigten besteht dabei unabhängig von der jeweiligen Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Die entscheidende Frage ist für die Kolleginnen und Kollegen: Welche Änderungen enthält der Tarifvertrag für sie persönlich? Wer also profitiert von den wenigen Verbesserungen? Und wer sollte demnach einen Antrag stellen? Für wen lohnt sich ein Antrag nicht?

Die GEW empfiehlt allen betroffenen Beschäftigten ein schriftliches Informationsgesuch an das Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein zu stellen. In diesem Schreiben sollten folgende Informationen erbeten werden:

  • die Entgeltgruppe am 31. Juli 2015,
  • die Möglichkeit einer Höhergruppierung,
  • die Möglichkeit einer Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage,
  • den Zeitpunkt eines möglichen Stufenaufstiegs,
  • das Bestehen eines Strukturausgleichs (Höhe, Beginn, Dauer) und
  • die Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung

Selbstverständlich bietet die GEW ihren Mitgliedern darüber hinaus eine individuelle Beratung an. Deshalb bieten wir unseren Mitglieder speziell zu dem Thema TV EntgO-L telefonische Sprechstunden an. In diesen telefonischen Sprechstunden bekommen GEW-Mitglieder eine Beratung im Hinblick auf die individuellen Auswirkungen des Tarifvertrages. Gegebenenfalls werden in der Sprechstunde weitere Schritte, wie die Zusendung von Unterlagen und das weitere Vorgehen abgesprochen.

 

Telefonsprechstunden zu den Auswirkungen der Entgeltordnung

Vom 30. Mai – 2. Juni 2016

In der Zeit von 13 – 17 Uhr

Unter der Telefonnummer 0431-51951550, Stichwort: Beratung Entgeltordnung Lehrkräfte

Wichtig: Bitte aktuellen Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechungen für das Gespräch bereit halten.

 

Im Folgenden wollen wir über die wesentlichen Punkte des Tarifvertrages informieren. Allerdings können diese Informationen bei der Komplexität des Tarifvertrages natürlich nur einen Überblick geben und ersetzen keine persönliche Beratung.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten für Beschäftigte von dem Tarifvertrag zu profitieren:

1. Der Tarifvertrag enthält Verbesserungen in der Eingruppierung oder Entgeltzulagen.

2. Aus dem Tarifvertrag ergibt sich der Anspruch auf Zahlung der Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro.

Wichtiger Hinweis: Alle Lehrkräfte die bereits in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind, brauchen einen Antrag gar nicht erst prüfen zu lassen, denn für sie ändert sich durch den TV EntgO-L nichts, solange ihre Tätigkeit unverändert fortbesteht. Für sie ergeben sich aus dem Tarifvertrag keine Möglichkeiten zur Höhergruppierung und kein Anspruch auf die Ausgleichszulage.

1. Verbesserungen in der Eingruppierung oder Entgeltzulagen.

Für die allermeisten Beschäftigten ändert sich durch die neue Entgeltordnung in der Eingruppierung nichts. Viele der Regelungen aus dem alten Eingruppierungserlass sind 1:1 in den Tarifvertrag übernommen worden. Im erwähnten Schreiben vom Land ist als Anlage eine Übersicht der Fallgruppen enthalten, für die der TV EntgO-L eine bessere Eingruppierung vorsieht.

Eine Möglichkeit zur Höhergruppierung ergibt sich aus dem Tarifvertrag ausschließlich für bestimmte Beschäftigtengruppen ohne volle Lehrbefähigung (2. Staatsexamen) – also sog. Nichterfüller.

Wenn sich durch den Tarifvertrag Verbesserungen in der Eingruppierung und Entgeltzulagen ergeben, dann können Beschäftigte bis zum 31. Juli 2016 (Ausschlussfrist!) einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.

Wichtig: Auch bei vorhandener Möglichkeit einer Höhergruppierung, empfehlen wir, sich von der GEW beraten zu lassen, da die Höhergruppierung Einfluss auf die bisherige Stufenzuordnung und die Höhe der Jahressonderzahlung haben kann. Ein Antrag sollte also immer erst nach der Beratung durch die GEW gestellt werden!

2. Anspruch auf Zahlung der Angleichungszulage

Aus dem Tarifvertrag ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro für:

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von beamteten LehrInnen mit Lehramtsausbildung in der EG 11 und EG 10
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von beamteten FachlehrerInnen in den Entgeltgruppen EG 11, EG 10, EG 9, EG 8 und EG 7.

Eine Übersicht dieser Beschäftigtengruppen ist ebenfalls im vom Land verschickten Infoschreiben enthalten.

Diese Angleichungszulage kann bis zum 31. Juli 2017 (Ausschlussfrist!) beantragt werden.

Die Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro kann in den nächsten Tarifverhandlungen erhöht werden. Sie soll Schritt für Schritt zu einer Angleichung der Entgeltgruppen –der sog. Paralleltabelle – führen. Sollte der Anspruch auf die Angleichungszulage geltend gemacht werden, gilt die Anrechnung auf den Strukturausgleich bzw. auf die individuelle Endstufe erst beim „letzten Anpassungsschritt“, also dem tatsächlichen Erreichen der „Paralleltabelle“. Dieser ist bisher aber nicht vorauszusehen.

Wie geht es weiter mit der Entgeltordnung? Was rät die GEW den Beschäftigten hinsichtlich möglicher Verbesserungen durch den Tarifvertrag?

Die GEW hält an dem Ziel einer besseren Bezahlung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und somit einer deutlich besseren Entgeltordnung fest. Natürlich wollen wir aber nicht verhindern, wenn Ihr von den wenigen Verbesserungen profitiert, die der Tarifvertrag für einzelne Gruppen mit sich bringt. Das Tarifwerk ist allerdings sehr komplex und jeder Antrag will gut überlegt sein.

Sowohl für die Höhergruppierung wie auch für die Ausgleichszulage gilt: GEW-Mitglieder sollten sich von der GEW beraten lassen.

Nutzt die GEW-Telefonsprechstunden vom 30. Mai – 2. Juni. Selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit, sich außerhalb dieses Zeitraums an die GEW zu wenden.

 

In den nächsten Wochen werden wir die GEW-Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L mit weiteren Informationen per Post anschreiben.

 

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Telefonsprechstunden zu den Auswirkungen der Entgeltordnung

Vom 30. Mai – 2. Juni 2016

In der Zeit von 13 – 17 Uhr

Unter der Telefonnummer 0431-51951550, Stichwort: Beratung Entgeltordnung Lehrkräfte

Wichtig: Bitte aktuellen Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechungen für das Gespräch bereit halten.

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Zum Download gibt es die Tarifverträge auf der Homepage der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Kontakt
Philipp Westphal
Referent für Tarifpolitik
Telefon:  0431 5195132