Zwar ist letztlich bei den meisten unserer Kolleginnen und Kollegen nur noch ein zweimonatiger Zeitraum aus dem Jahr 2012 entscheidungserheblich geworden, da das neue Besoldungsgesetz ab dem 01.03.2012 in Kraft getreten ist. Aber immerhin konnte eine monatliche Entschädigung in Höhe von jeweils 100,-€ durchgesetzt werden!
Hintergrund der Verfahren war folgender:
Bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 01.03.2012 richtete sich die Bemessung des Grundgehalts der schleswig-holsteinischen LandesbeamtInnen nach dem unmittelbar an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsdienstalter. Dies führte dazu, dass das Alter ausschlaggebend für die Höhe des Grundgehalts war.
Diese Anknüpfung ist durch das neue Besoldungsgesetz nicht mehr gegeben.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nun unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Besoldung der betroffenen KlägerInnen bis zum 29.02.2012 nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar ist. Damit ist ein Anspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegeben.