Zum Inhalt springen

Änderung bei der Berechnung des Zuschlags zur begrenzten Dienstfähigkeit

Wir informieren darüber, dass ab dem 01. September 2016 eine Änderung in § 8 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vorgenommen wurde. Welche Auswirkungen das hat, erläutern wir hier.

Begrenzt Dienstfähige erhalten nun zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, der nicht mehr „aufgezehrt“ werden darf! Dieser Zuschlag beträgt 5 % der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige ohne Herabsetzung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220,-€. Dabei darf aber die Gesamthöhe der Besoldung aus der Summe des Zuschlags und der Besoldung nicht die Höhe der Gesamtbesoldung bei  Vollbeschäftigung übersteigen.

Die Verbesserung wurde möglich, nachdem beim Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 eine abändernde Entscheidung zu einer Vorlage aus Baden-Württemberg ergangen ist, die festgestellt hat, dass die gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig ist, als der dortigen Klägerin kein Zuschlag zu ihren Teilzeitbezügen aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gewährt worden ist.

Obwohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Vorlage aus Baden-Württemberg ergangen ist, waren wir der Ansicht, dass auch der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hier tätig werden muss, da es sich mit der dortigen „Aufzehrungsregelung“  um eine  inhaltsgleiche Regelung handelt.

Aus diesem Grunde hatten wir alle von begrenzter Dienstfähigkeit betroffene Mitglieder aufgefordert, unseren vorformulierten Antrag zu benutzen und die Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation zu fordern.

Das Land Schleswig-Holstein hat nun doch 2 Jahre gebraucht, um die Regelung in das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz zu übertragen. Alle betroffenen KollegInnen erhalten unisono  ab dem 01.09.2016 einen Zuschlag bzw. einen erhöhten Zuschlag. Leider gab es für die Zeit vor dem 01.09.2016 keine „Übergangslösung“, so dass es bei der alten Rechtsgrundlage, wonach einige Kolleginnen und Kollegen wegen der dort enthaltenen Aufzehrungsregelung keinen Zuschlag erhalten haben, verblieben ist.

Auch wenn wir gehofft hatten, dass das Land zu einem früheren Zeitpunkt und mit einer entsprechenden Übergangsregelung diesen geänderten Zuschlag einführt, freuen wir uns zumindest für die jetzt noch im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit im aktiven Dienst stehenden Kolleginnen und Kollegen über die neue Zuschlagsregelung, die zu einer höheren Besoldung führt.

Allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfehlen wir, Ihre Besoldungsabrechnungen zu überprüfen um festzustellen, ob dieser Zuschlag auch gezahlt wird. Sollte dies bislang nicht der Fall sein, steht die Landesrechtsstelle für eine Überprüfung als auch für Fragen gerne zur Verfügung.

 

Bianka Schlick

 

Kontakt
Sylvia Lange
Sekretariat Landesrechtsstelle
Telefon:  0431 5195140