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A 13 für GH-LehrerInnen an Gemeinschaftsschulen

Die GEW hatte es vorgeschlagen. Nun hat das Bildungsministerium erste Hinweise zur höheren Besoldung und dem damit verbundenen Lehramtswechsel für GH-Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen veröffentlicht.

Da der Informationsbedarf groß ist, gab es viele Nachfragen. Zugleich befindet sich der Verordnungsentwurf noch in der Anhörung. Ganz wichtig: Das Verfahren bleibt, so wie es zwischen GEW/DGB und Ministerium erörtert wurde, relativ unbürokratisch und so „schlank“, dass noch in diesem Jahr über 1.000 Beförderungen möglich werden sollen.

Zu folgenden Fragen gibt das Ministeriums erste Antworten:

  • zur Feststellung der Bewährung, die nicht als dienstliche Beurteilung erfolgen soll, sondern als Bestätigung der Bewährung im Unterricht der SEK I,
  • zur notwendigen Erfahrungszeit im Umfang von fünf Jahren in einer Gemeinschafts- oder Regionalschule,
  • zum Umfang der zusätzlich geforderten Fortbildung in Höhe von 30 Stunden in den ersten drei Jahren nach dem Wechsel von A12 nach A13,
  • zur Anwendung der gleichen Regelung für Tarifbeschäftigte.

Außerdem kündigt das Ministerium an, dass es ein Antragsformular in die Schulen geben wird, sobald die Verordnung Gültigkeit erlangt. Nicht erwähnt wird, dass die Regelungen gleichermaßen für KoordinatorInnen mit dem Lehramt GH gelten

Es wird hier mehr als deutlich: Der relativ unkomplizierte Lehramtswechsel für die GH-KollegInnen an den Gemeinschaftsschulen ist für diese Gruppe ein großer Erfolg. Die Aktionen der GEW haben sich hier gelohnt.

Für eine gerechte Besoldung der Grundschullehrkräfte wird der gemeinsame Kampf weiter gehen müssen!

Diese Besoldungsungerechtigkeiten werden an den Grund- und Gemeinschaftsschulen besonders deutlich. Leider gibt es hier keine weiteren Zugeständnisse des Ministeriums.

A 13 an Gemeinschaftsschulen mit Grundschulteil – keine weiteren Zugeständnisse

Ohne Ergebnisse blieb in dieser Woche das Gespräch zwischen GEW und Bildungsministerium. Während das MSB Ende Mai noch Veränderungen am Verordnungstext zugesichert hatte, wurde dieses in der Erörterungsrunde zwischen GEW und MSB zurückgenommen. Die Laufbahnverordnung soll im Wesentlichen wie in dem Entwurf vorgesehen am 19. Juli im Kabinett beschlossen werden.

Das bedeutet für Grund- und Hauptschullehrkräfte an Grund- und Gemeinschaftsschulen, dass sie als Voraussetzung für den Lehramtswechsel

  • fünf Jahre lang mit ihrer überwiegenden individuellen Unterrichtsstundenzahl (je nach Teilzeitumfang) im Sekundarstufenbereich eingesetzt gewesen sein müssen
  • zum Zeitpunkt der Antragsstellung überwiegend im Sekundarstufenbereich eingesetzt sein müssen.

Aus Sicht des Schulministeriums wäre es ungerecht gegenüber den Lehrkräften an reinen Grundschulen, wenn als Voraussetzung für den Lehramtswechsel ein geringerer Pflichtstundenanteil angesetzt würde. Aus Sicht der GEW ist die eigentliche Ungerechtigkeit die unterschiedliche Besoldung in den Lehrämtern und das Abhängen der Grundschullehrkräfte überhaupt!

Alle Argumente seitens der GEW (s. Stellungnahme der GEW zum Verordnungsentwurf), die die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und die wechselnden Bedingungen in den gemischten Systemen im Blick hatten und auch möglichst vielen Lehrkräften die Chance auf einen Lehramtswechsel eröffnen wollten, wurden angehört – aber bleiben voraussichtlich unberücksichtigt.  Dieses wird an den organisatorischen Verbindungen teilweise erhebliche Folgen für die Schuljahresplanung haben. Die GEW hat sich dafür eingesetzt diesen Konflikt durch eine andere, klare  und umsetzbare Regelung aus den Schulen herauszuhalten. Nun wird es umso dringender sein, dass die Personalräte und Schulleitungen bei der Einsatzplanung für das kommende Schuljahr die Interessen der Grund- und Hauptschullehrkräfte besonders im Blick haben.