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Das Ministerium für Bildung und Kultur hat begonnen, nunmehr die Bescheide nach dem Abschluss der Disziplinarverfahren infolge des Beamtenstreiks am 3. Juni 2010 zu verschicken. Die Bescheide enthalten zwei verschiedene Disziplinarmaßnahmen: Verweise und Geldbußen.
Welchen Ratschlag gibt die GEW in Bezug auf die weitere Verhaltensweise betroffener Mitglieder?
1. Grundsätzlich gilt: Gegen diese Disziplinarmaßnahmen können die Betroffenen mit Rechtsmitteln nur noch auf dem Weg der Disziplinarklage vorgehen. Mit Hilfe der GEW klagen zurzeit bereits sechs KollegInnen aus Schleswig-Holstein vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gegen die ausgesprochenen Verweise. Die GEW geht dabei davon aus, dass sich diese Verfahren bis zur endgültigen Erschöpfung des Rechtsweges über alle Instanzen hinweg bis zu zehn Jahre hinziehen werden. Deshalb empfiehlt die GEW allen übrigen Betroffenen, die ebenfalls einen Verweis erhalten, im Ergebnis nicht gerichtlich im Rahmen einer zu erhebenden Disziplinarklage vorzugehen.
Stattdessen erfolgen folgende Hinweise:
2. Die betroffenen KollegInnen sollten die erhaltenen Bescheide auf ihre zeitlich-inhaltliche (nicht materiell-rechtliche) Richtigkeit hin überprüfen. Wenn nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage erhoben wird, wird die Disziplinarverfügung dann bestandskräftig.
3. Von diesem Zeitpunkt an rechnet das sogenannte Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein die Frist von drei Jahren, wonach der Verweis oder die Geldbuße bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf. Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. Während dieser drei Jahre kann die Disziplinarmaßnahme dazu führen, dass sie sich im Rahmen von Bewerbungs- und Beförderungsverfahren negativ für die Betroffenen auswirkt.
Die jetzige Landesregierung will diese Frist nach jüngsten Aussagen von Minister Dr. Ekkehard Klug gegenüber den Medien am 7.11.2011 bis zum 2.6.2012 laufen lassen. Wir werden uns auf politischer Ebene weiterhin dafür einsetzen, dieses „Verwertungsverbot“ zeitlich noch weiter zu reduzieren. Eine realistische Chance für eine nochmalig veränderte Handlungsweise des MBK besteht aber wohl nicht.
4. KollegInnen, die vom MBK wegen ihrer Streikteilnahme von Bewerbungs- und Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden, sollten sich weiterhin frühzeitig an die GEW-Rechtschutzstelle wenden (info@ gew-sh.de bzw. 0431- 5195-1560), damit im Einzelfall ein Termin für eine Beratung vergeben werden kann.
5. Es gibt KollegInnen, die aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens die ihnen zustehende Jubiläumszuwendung nicht erhalten haben. Sobald die Disziplinarstrafe bestandskräftig geworden ist, wird die Jubiläumszuwendung nach Ankündigung des MBK ausgezahlt. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Landesregierung die Jubiläumszuwendung mit Wirkung vom 1. Mai 2011 abgeschafft hat, so dass nur noch die KollegInnen die Jubiläumszuwendung erhalten, die bis zum 30. April 2011 eine Dienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren erfüllt haben.
6. Wegen der besonderen Bedeutung der Disziplinarstrafe für die SchulleiterInnen und für die Stellvertretenden SchulleiterInnen sollten sich diese an die GEW-Geschäftsstelle wenden, sobald sie ihre Disziplinarmaßnahme (in der Regel eine Geldbuße) erhalten haben.
Für alle gilt, ….. …. bei weiteren Fragen sollten sich unsere Mitglieder an die Landesgeschäftsstelle der GEW unter info@gew-sh.de bzw. Tel. 0431-5195-1550 wenden.
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