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Kiel – Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer dürfen streiken. Das hat das Kasseler Verwaltungsgericht in einem heute (1.9.2011) bekannt gewordenen Urteil entschieden. Mit ihrer Abkehr von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsaufassung bestätigen die Kasseler Richter die Rechtsauffassung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
Für den GEW-Landesvorsitzenden Matthias Heidn ist das Urteil „ein wichtiger Zwischenschritt zum Streikrecht für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer“. Er forderte Bildungsminister Klug am Donnerstag in Kiel auf, aus dem Urteil Konsequenzen für Schleswig-Holstein zu ziehen. In Schleswig-Holstein haben mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes bisher sechs Lehrkräfte stellvertretend für alle Betroffenen beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig Klage gegen disziplinarische Verweise eingereicht. Grund für den Verweis war die Teilnahme am Streik für bessere Arbeitsbedingungen und bessere Bildung am 3. Juni 2010.
„Lesen Sie sich das Urteil gut durch, Herr Doktor Klug! Ersparen Sie uns den langen Weg bis nach Straßburg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte! Hören Sie endlich auf berufliche Karrieren engagierter Lehrerinnen und Lehrer zu behindern, die am Streik im vergangenen Jahr teilgenommen haben. Kassieren Sie die Disziplinarstrafen ein!“, appellierte Matthias Heidn an den Bildungsminister. Die GEW Schleswig-Holstein habe einen langen Atem, um die obrigkeitsstaatliche Linie des Bildungsministers spätestens in Straßburg zu Fall zu bringen.
Die Kasseler Richter hätten festgestellt, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte nicht nur ein Sanktionsverbot gegen streikende Beamte ergäbe, erläuterte Matthias Heidn das Urteil. Die bislang herrschende Auffassung, die Arbeitsniederlegung von Beamten sei grundsätzlich ein Dienstvergehen, sei zudem nicht mit der Menschenrechtskonvention und dem Völkerrecht zu vereinbaren. Aus Artikel 11 EMRK folge, so die Kasseler Urteilsbegründung, "dass nunmehr nur noch solche Beamtinnen und Beamte einem Streikverbot unterfallen, die im hoheitlichen Bereich tätig seien. Nur diese Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention verhilft den Grundfreiheiten zur vollen Geltung und gewährleistet ein konventionskonformes Verhalten aller stattlichen Behörden. Der Kläger unterfällt als beamteter Lehrer nicht dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG ..."
Verantwortlich: Bernd Schauer, 1.9.2011 Bei Nachfragen auch: 0174- 1622326
Bernd Schauer Geschäftsführer GEW Schleswig-Holstein Legienstr. 22 - 24 24103 Kiel
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