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Altersdiskriminierungsfreie Bezügeberechnung - Ausgang der Verfahren

Wichtige Information der Landesrechtsstelle

Die bislang geführten Verfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung werden jetzt vom zuständigen Verwaltungsgericht in Schleswig nach und nach zugunsten der Kläger im nachfolgend genannten Umfange entschieden.

Die bislang geführten Verfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung werden jetzt vom zuständigen Verwaltungsgericht in Schleswig nach und nach zugunsten der Kläger im nachfolgend genannten Umfange entschieden.

Zwar ist letztlich bei den meisten unserer Kolleginnen und Kollegen nur noch ein zweimonatiger Zeitraum aus dem Jahr 2012 entscheidungserheblich geworden, da das neue Besoldungsgesetz ab dem 01.03.2012 in Kraft getreten ist. Aber immerhin konnte eine monatliche Entschädigung in Höhe von jeweils 100,-€ durchgesetzt werden!

Hintergrund der Verfahren war folgender:

Bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 01.03.2012 richtete sich die Bemessung des Grundgehalts der schleswig-holsteinischen LandesbeamtInnen nach dem unmittelbar an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsdienstalter. Dies führte dazu, dass das Alter ausschlaggebend für die Höhe des Grundgehalts war.

Diese Anknüpfung ist durch das neue Besoldungsgesetz nicht mehr gegeben.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nun unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Besoldung der betroffenen KlägerInnen bis zum 29.02.2012 nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar ist. Damit ist ein Anspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegeben.

Die Voraussetzungen hierfür liegen allerdings erst ab dem 08.09.2011 vor, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des maßgeblichen Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai (Az. EuGH C-297/10 und C-298/10) anzunehmen ist.

Gleichzeitig ist der Grundsatz der sog. haushaltsnahen Geltendmachung zu beachten. Da in einer Vielzahl unserer „GEW-Fälle“ erst 2012 eine Geltendmachung erfolgte, reduziert sich der unionsrechtliche Haftungsanspruch letztlich auf 2 Monate vom 01.01.-29.02.2012.

Das Verwaltungsgericht sieht hier als Ausgleich für eine Benachteiligung wegen des Lebensalters einen Pauschalbetrag von 100,-€ als angemessen an und bezieht sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 – 2 C 6/13- BVerwGE 150, 234. So ist dann eine Entschädigung für insgesamt 2 Monate in Höhe von 200,-€ durch das Land Schleswig-Holstein zu zahlen.

Wir freuen uns mit den betroffenen KollegInnen über den positiven Ausgang der Verfahren.

Für Fragen steht die Landesrechtsstelle der GEW zur Verfügung.